Hält die Bundesnetzagentur weiter an langsamem Kupfer-Internet fest?
Breitband- und Glasfaserausbau in Deutschland
Was sperrig klingt, hat eine wichtige Bedeutung für den weiteren Glasfaserausbau in Deutschland: Denn es geht unter anderem um den für alle Telekommunikationsanbieter unerlässlichen Zugang zur Telefonleitung vom Keller eines Gebäudes bis zum jeweiligen Kunden in die Wohnung – also um die Gebäudeverkabelung mit der so genannten Endleitung.
Das Problem: Die BNetzA hat sich mit einem im Januar veröffentlichen Beschluss (BK3e-15-011) klar auf die Seite der Deutschen Telekom gestellt, die ihre Endkunden nach wie vor in erster Linie über antike Kupferleitungen mit VDSL oder VDSL-Vectoring versorgt. Danach erhält der Bonner Konzern ein Quasi-Monopol über die so genannte Gebäudeverkabelung, über die Kunden vom Zugangspunkt im Keller aus bis in ihre Wohnungen versorgt werden.
VDSL(-Vectoring)- und Glasfaseranschlüsse bis ins Haus (Fibre to the building – FTTB) nutzen auf den letzten Metern im Gebäude aber dieselben Kupferkabel der Gebäudeverkabelung und stören sich hierbei gegenseitig. Anstelle aber der höherwertigen Glasfaser-Technologie, die symmetrische Gigabit-Bandbreiten ermöglicht, Vorrang einzuräumen und damit auch das Gigabit-Ziel der Bundesregierung zu unterstützen, will die Bundesnetzagentur den Kupferanschlüssen der Telekom einen weitreichenden Schutz gegenüber ihren auf reine Glasfaser setzenden Mitbewerbern gewähren.
Der Knackpunkt im Beschluss vom Januar:
„Für die Verpflichtung zur Zugangsgewährung und damit für die Frage, ob Regelungen zur Endleitung im Standardangebotsverfahren getroffen werden dürfen, kommt es nicht darauf an, ob die Betroffene [die Deutsche Telekom] Eigentümerin der Endleitung ist. Zum Zugang verpflichtet ist nach § 21 TKG nicht der Eigentümer, sondern der (marktmächtige) Betreiber des Telekommunikationsnetzes, also derjenige, der die Funktionsherrschaft über das Netz besitzt. Dies ist im Falle von Endleitungen als Teil der Teilnehmeranschlussleitung die Betroffene.“
Netzbetreiber, die die zukunftssichere Glasfaser bis direkt in den Keller der Gebäude bringen – die Deutsche Telekom legt sie bei VDSL (-Vectoring) nur bis zum grauen Kasten an der Straße (dem so genannten Kabelverzweiger) und nutzt ab dort weiterhin die veralteten Kupferleitungen –, haben demnach nur zwei Möglichkeiten: Entweder sie blenden das von VDSL oder VDSL-Vectoring genutzte Frequenzspektrum aus (während die kupferbasierte Übergangslösung der Telekom unangetastet bliebe), wodurch den Endkunden nach Experten-Schätzungen im schlechtesten Fall nur noch eine Bandbreite von maximal 600 MBit/s zur Verfügung steht, was den Glasfaserausbau und die Möglichkeit, den Kunden Gigabit-Bandbreiten anzubieten, damit konterkarieren würde. Oder sie laufen Gefahr, dass ihre Anschlüsse von der Deutschen Telekom – gedeckt von der Entscheidung der BNetzA – von der Nutzung der Gebäudeverkabelung ausgeschlossen und damit abgeschaltet werden, auch wenn sich diese nicht einmal im Eigentum der Telekom befindet.
Die Telekom hat bei der Frage der Gebäudeverkabelung nach Ansicht der Bundesnetzagentur die „Funktionsherrschaft“, also die alleinige Verfügungsgewalt, und darf damit höherwertige Glasfaseranschlüsse, die ihr Vectoring-Signal stören, notfalls abschalten. Anstatt zukunftssicherer Glasfaser bis in die Gebäude einen klaren Vorrang einzuräumen, wird vielmehr der Telekom ein „Bestands- und Vertrauensschutz“ auf ihre längst abgeschriebene Kupfer-Infrastruktur gewährt.
GdW: Endleitung steht nicht im Eigentum der Deutschen Telekom – kein automatischer Vorrang für Vectoring
Der größte Dachverband der Wohnungswirtschaft, der GdW, sieht in der Auffassung der Bundesnetzagentur „eine unzulässige Verletzung der Rechte des jeweiligen Gebäudeeigentümers“. Die Endleitung, so der GdW, stehe im Eigentum des Grundstückseigentümers – und nicht im Eigentum der Deutschen Telekom. Daher obliege es „allein dem Gebäudeeigentümer – und nicht etwa der Telekom –, darüber zu entscheiden, wie mit etwaigen technischen Störungen durch verschiedene Breitbandangebote auf der Endleitung umzugehen und welchen Nutzungen dabei gegebenenfalls der Vorrang einzuräumen ist“.
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