Schlappe für Deutsche Telekom: Flatrate-Drosselung nicht zulässig
Telekommunikationsnetzbetreiber
Die Kammer begründete ihre Entscheidung mit der Erklärung, dass die Drosselung eine unangemessene Benachteiligung der Telekom-Kunden sei. So impliziere das Wort „Flatrate“ für die meisten Kunden eine bestimmte Surfgeschwindigkeit zu einem Festpreis. Das Gericht erklärte weiterhin, dass das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erheblich gestört werde, da im Falle einer Drosselung von VDSL-Verträgen mit besonders hoher Übertragungsgeschwindigkeit weniger als zehn Prozent der im Vertrag vereinbarten. Mindestübertragungsgeschwindigkeit zur Verfügung stünden. Selbst eine Drosselung auf 2 Megabit/s behindere in Zeiten des steigenden Bedarfs an einem leistungsfähigen Internet auch den durchschnittlichen Kunden.
Die Entscheidung des Landgerichtes Köln ist noch nicht rechtskräftig. Innerhalb eines Monats kann die Deutsche Telekom AG (WKN: 555750) Berufung einlegen. Aus dem Umfeld des Bonner Telekommunikationskonzerns hatte man schon Mitte der Woche verlauten lassen, im Falle eines solchen Urteils in Berufung zu gehen. Mitte des Monats hatte die Deutsche Telekom im Rahmen des NSA-Spionage-Skandals versichert, für die Sicherheit ihrer Kunden zu sorgen und ausländische Spionage abzuwehren. Nun ist sie gezwungen, auch etwas für den Komfort ihrer Kunden zu tun. (evd/pst/rem)
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