Neues Telekommunikationsgesetz setzt Impulse für den wettbewerblichen Breitbandausbau

Montag, 13. Februar 2012 um 12:28

Dabei seien auch Vorschläge und Forderungen des BREKO, wie zum Beispiel die Einführung des sogenannten „Microtrenching“, berücksichtigt worden. Beim „Microtrenching“ handelt es sich um eine neue Art der unterirdischen Leitungsverlegung, durch die aufwendige und kostenintensive Tiefbauarbeiten durch Fräsetechniken ersetzt werden können. „Das Microtrenching-Verfahren wird vor allem in Baden-Württemberg von einigen BREKO-Mitgliedern bereits mit Erfolg eingesetzt“, erläutert BREKO-Geschäftsführer Dr. Stephan Albers, „die rechtliche Absicherung dieser innovativen Verlegetechnik im TKG ist gleichwohl wichtig, da die gesetzlichen Grundlagen im Straßenbaurecht der einzelnen Bundesländer unterschiedlich sind und gegebenenfalls an die neue telekommunikationsrechtliche Regelung angepasst werden müssen.“  

Weiter soll das neue Telekommunikationsrecht zusätzliche Synergiepotenziale durch die Mitnutzung von vorhandenen Infrastrukturen, z. B. entlang von Bundesautobahnen oder Wasserstraßen, freisetzen. „Die Tiefbaukosten sind der wesentliche Faktor beim Ausbau einer hochleistungsfähigen Breitbandinfrastruktur“, so Ralf Kleint. „Alles, was dazu beitragen kann, diese Kosten zu senken, wird den Ausbau hochleistungsfähiger Breitbandnetze beschleunigen.“ Dabei gebe es keinen Königsweg. Vielmehr stelle das neue Gesetz ein vielfältiges Instrumentarium bereit, auf das die am Infrastrukturaufbau beteiligten Unternehmen und Institutionen je nach den Gegebenheiten vor Ort zurückgreifen könnten. „Wichtig ist, dass die neuen gesetzlichen Möglichkeiten durch die Einführung entsprechender Prozesse und die im Einzelfall erforderliche Anpassung weiterer Vorschriften schnell belebt und für die investierenden Unternehmen operativ nutzbar gemacht werden“.

  Einen Vorzug des neuen Telekommunikationsgesetzes sieht der größte deutsche Glasfaserverband auch in der neu geschaffene Möglichkeit für die Bundesnetzagentur, Vertragsstrafen gegenüber dem marktbeherrschenden Unternehmen anzuordnen, um die fristgerechte Bereitstellung von Vorleistungen zu verbessern. „Die Einführung von Vertragsstrafen für den Fall der verspäteten Bereitstellung von Vorleistungen durch das marktbeherrschende Unternehmen dient vor allem den Kunden“, erläutert BREKO-Geschäftsführer Dr. Stephan Albers. „Viele Kunden sind zu Recht verärgert, dass die von ihnen beauftragte Umstellung auf einen alternativen Anbieter nicht termingerecht erfolgt. Dies liegt in den meisten Fällen daran, dass die Telekom die von den Wettbewerbern benötigte Vorleistung, wie zum Beispiel den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung, nicht innerhalb der vertraglich vorgesehenen Fristen bereitstellt. Bisher fehlte es hier an wirksamen Sanktionen, um die Telekom zu einem vertragsgemäßen Verhalten anzuhalten. Diese Möglichkeit bekommt die Bundesnetzagentur jetzt durch das neue Telekommunikationsgesetz.“

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Meldung gespeichert unter: BREKO, Telekommunikation

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