Gemeinsame Pressemitteilung: Bundesnetzagentur hält weiter an langsamem Kupfer-Internet fest

Breitband- und Glasfaserausbau in Deutschland

Donnerstag, 17. Januar 2019 um 11:33

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) räumt mit einer aktuell ergangenen Entscheidung kupferbasierten VDSL - (Vectoring-)Anschlüssen Vorrang gegenüber reinen Glasfaseranschlüssen in der Gebäudeverkabelung ein – was bedeutet: Hochwertige(re) Glasfaseranschlüsse sollen eingeschränkt oder notfalls komplett abgeschaltet werden dürfen.

BREKO

Damit erhält der Bonner Konzern ein Quasi-Monopol über die Gebäudeverkabelung, über die Kunden vom Zugangspunkt im Keller aus bis in ihre Wohnungen versorgt werden.

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) stellt sich mit einem vor wenigen Tagen veröffentlichen Beschluss (BK3e-15-011) zur Nutzung der „letzten Meile“, der so genannten Teilnehmeranschlussleitung (TAL), klar auf die Seite der Deutschen Telekom, die ihre Endkunden nach wie vor in erster Linie über Kupferleitungen mit VDSL oder VDSL-Vectoring versorgt. Danach erhält der Bonner Konzern ein Quasi-Monopol über die so genannte Gebäudeverkabelung, über die Kunden vom Zugangspunkt im Keller aus bis in ihre Wohnungen versorgt werden.

Das Problem: VDSL(-Vectoring)- und Glasfaseranschlüsse bis ins Haus (Fibre to the building – FTTB) nutzen auf den letzten Metern im Gebäude dieselben Kupferkabel und stören sich hierbei gegenseitig. Anstelle aber der höherwertigen Glasfaser-Technologie, die symmetrische Gigabit-Bandbreiten ermöglicht, Vorrang einzuräumen und damit auch das Ziel der Bundesregierung (Glasfaseranschlüsse für alle bis 2025) zu unterstützen, gewährt die Bundesnetzagentur den Kupferanschlüssen der Telekom einen weitreichenden Schutz gegenüber ihren auf reine Glasfaser setzenden Mitbewerbern.

Diese haben nur zwei Möglichkeiten: Entweder sie blenden das von VDSL oder VDSL-Vectoring genutzte Frequenzspektrum aus (während die kupferbasierte Übergangslösung der Telekom unangetastet bliebe),  wodurch den Endkunden nach Experten-Schätzungen im worst case nur noch eine Bandbreite von ca. 400 bis 600 MBit/s zur Verfügung stehen und was den Glasfaserausbau damit konterkarieren würde. Oder sie laufen Gefahr, dass ihre Anschlüsse von der Deutschen Telekom – gedeckt von der Entscheidung der BNetzA – von der Nutzung der Gebäudeverkabelung ausgeschlossen und damit abgeschaltet werden, auch wenn sich diese nicht einmal im Eigentum der Telekom befindet.

„Der Regulierer räumt mit seiner Entscheidung der Vergangenheit Vorfahrt gegenüber der Zukunft ein“, geben BREKO-Geschäftsführer Dr. Stephan Albers und BUGLAS-Geschäftsführer Wolfgang Heer zu Protokoll. So heißt es in dem Dokument unter anderem:

„Für die Verpflichtung zur Zugangsgewährung und damit für die Frage, ob Regelungen zur Endleitung im Standardangebotsverfahren getroffen werden dürfen, kommt es nicht darauf an, ob die Betroffene [die Deutsche Telekom] Eigentümerin der Endleitung ist. Zum Zugang verpflichtet ist nach § 21 TKG nicht der Eigentümer, sondern der (marktmächtige) Betreiber des Telekommunikationsnetzes, also derjenige, der die Funktionsherrschaft über das Netz besitzt. Dies ist im Falle von Endleitungen als Teil der Teilnehmeranschlussleitung die Betroffene.“

„Die Telekom hat bei der Frage der Gebäudeverkabelung die ‚Funktionsherrschaft‘, also die alleinige Verfügungsgewalt, und darf damit höherwertige Glasfaseranschlüsse, die ihr Vectoring-Signal stören, notfalls abschalten“, erläutern Albers und Heer. „Anstatt zukunftssicherer Glasfaser bis in die Gebäude einen klaren Vorrang einzuräumen, wird vielmehr der Telekom ein ‚Bestands- und Vertrauensschutz‘ auf ihre längst abgeschriebene Kupfer-Infrastruktur gewährt.“

Meldung gespeichert unter: Bundesnetzagentur, Deutsche Telekom, Very High Speed Digital Subscriber Line (VDSL), Breitband, Teilnehmeranschlussleitung (TAL oder letzte Meile), Vectoring, Glasfaser, BREKO, Marktdaten und Prognosen, Telekommunikation, Internet, Regulierer, Verbände

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