Bundesverfassungsgericht knüpft Herausgabe von Vorratsdaten an strenge Voraussetzungen
„Bei den Anbietern entstehen durch die Vorratsdatenspeicherung erhebliche Mehrkosten“, erläutert Grützner. „So sehr die wichtige Arbeit der Strafverfolgungsbehörden auch von der Branche unterstützt wird, kann es doch nicht sein, dass die den Unternehmen durch die Erhebung der Verbindungsdaten von 38 Millionen Telekommunikationshaushalten und rund 100 Millionen Mobilfunkverträgen entstehenden Kosten nicht entschädigt werden“, gibt der VATM-Geschäftsführer zu bedenken. „Die Branche muss zur Erfüllung der Vorgaben der Vorratsdatenspeicherung rund 50 bis 75 Millionen Euro für Hardware investieren. Allein bei einem mittelständischen Telekommunikationsunternehmen fallen nur im Bereich der klassischen Festnetztelefonie pro Minute bereits mehrere 100.000 Datensätze an. Neben zusätzlichen Speicherkapazitäten für die Daten werden erhebliche Kosten für die technische Implementierung verursacht, damit aus Milliarden von Datensätzen später gezielt auf einzelne Datensätze zugegriffen werden kann.“
Eine angemessene Entschädigungsregelung muss daher auch nach Auffassung aller Sachverständigen, die bei der Bundestags-Anhörung am 12. März 2008 zu diesem Thema geladen waren, Eingang in die Gesetzgebung finden. Nur dann sei die Verfassungsmäßigkeit der Inanspruchnahme der betroffenen Unternehmen gegeben. Aufgrund der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber nun bis Anfang September Zeit, die Entschädigungsregelung wie vom VATM und anderen Verbänden gefordert noch rechtzeitig bis zu einer Inanspruchnahme der Telekommunikationsunternehmen zu verabschieden.
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