Bundesverfassungsgericht knüpft Herausgabe von Vorratsdaten an strenge Voraussetzungen
Köln, 19. März 2008. Die heutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, die Herausgabe von Vorratsdaten an die Strafverfolgungsbehörden zunächst einzuschränken, wird vom VATM begrüßt. Danach ist die Übermittlung der gespeicherten Verbindungsdaten nur dann möglich, wenn damit besonders schwere Straftaten verhindert oder aufgeklärt werden können. Diese Entscheidung der obersten Richter entspricht der bereits vor Monaten seitens des Verbandes geäußerten Forderung, die erhobenen Vorratsdaten nicht zur Vereitelung etwa von Bagatelldelikten oder Urheberrechtsverletzungen einzusetzen. Das Gericht verpflichtet die Bundesregierung zudem, bis zum 1. September 2008 einen Bericht über die Auswirkungen der Vorratsdatenspeicherung vorzulegen.
„Die heutige Entscheidung des Verfassungsgerichtes stellt einen gut abgewogenen Interessenausgleich zwischen dem Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses und den berechtigten Bedürfnissen der Strafverfolgungsbehörden dar“, wertet VATM-Geschäftsführer Jürgen Grützner. „Der Gesetzgeber hat damit die Möglichkeit, in den nächsten fünf Monaten dringend notwendige Konkretisierungen am Gesetz, insbesondere bei der Klarstellung der Bedingungen für die Verwendung der Daten, vorzunehmen.“ Die Erhebung der Vorratsdaten durch die Telekommunikationsunternehmen wird durch den aktuellen Beschluss der obersten Richter nicht tangiert.
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Meldung gespeichert unter: VATM, Telekommunikation
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