BNetzA-5G-Konsultation: 5G braucht Vielfalt und Wettbewerb – auch mit regionalen Anbietern

Mobilfunkfrequenzen: Auktionen

Mittwoch, 25. Juli 2018 um 12:46

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 13. Juli eine öffentliche, mündliche Anhörung in Hinblick auf die Anfang kommenden Jahres geplante Auktion von Frequenzspektrum aus den Bereichen um 2 GHz und 3,4 bis 3,7 GHz für den kommenden Mobilfunk-Standard 5G durchgeführt.

BREKO

Dem Vernehmen nach wird der Beirat der BNetzA auf seiner Sitzung am 24. September über die konkreten Vergabebedingungen und Auktionsregeln beraten; am 26. November sollen diese final beschlossen werden.

Der Frequenzbereich von 3,7 bis 3,8 GHz wird dabei wohl nicht Gegenstand der geplanten Auktion sein: Er soll für regionale Anwendungen reserviert werden, was der BREKO ausdrücklich begrüßt, um auch regional den Eintritt weiterer Anbieter zu ermöglichen und so die Produkt- und Anbietervielfalt zu steigern.

Der führende deutsche Glasfaserverband hat sich im Rahmen der 5G-Konsultation der BNetzA nun noch einmal fristgemäß mit einer schriftlichen Stellungnahme an die Regulierungsbehörde gewandt und darin insbesondere seine klare Positionierung für die Aufnahme einer Diensteanbieter- und MVNO*-Verpflichtung – und damit seine klare Haltung für Vielfalt und Wettbewerb – unterstrichen. Der BREKO macht insbesondere folgende, wichtige Feststellungen:

      • „Der erhebliche wettbewerbliche Nutzen einer Diensteanbieter- und MVNO-Verpflichtung wird nicht zuletzt im jüngsten
      Sondergutachten der Monopolkommission betont. Danach leisten Diensteanbieter und MVNO einen wesentlichen Beitrag für den funktionsfähigen Wettbewerb auf den Mobilfunkmärkten – und dies nicht nur mit Blick auf die Förderung von Verbraucherinteressen, sondern auch für eine effizientere Nutzung knapper Frequenzressourcen. Durch die Zulassung von Diensteanbietern und MVNO wird ein deutlich höheres Wettbewerbsniveau erreicht, ohne dass die technische Effizienz beeinträchtigt würde, da der Aufbau einer parallelen Netzinfrastruktur nicht erforderlich ist.“
    • „Die Diensteanbieter- und MVNO-Verpflichtung dient somit sowohl dem Regulierungsziel der Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und der Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte als auch der Wahrung der Interessen der Verbraucher, die von einem vitalen Dienstewettbewerb in Form größtmöglicher Vorteile in Bezug auf Auswahl, Preise, Qualität und innovativer Produkte profitieren.“
    • „Die Zulassung netzunabhängiger Diensteanbieter und MVNO führt zu einem disziplinierenden Außenwettbewerb und trägt damit wesentlich zur Wettbewerbsbelebung im Mobilfunkmarkt bei. Die positive und nachfragestimulierende Rolle der Diensteanbieter und MVNO als ‚Enabler‘ wird sowohl im Eckpunktepapier der BNetzA (…) als auch im Sondergutachten der Monopolkommission (…) betont.“
  • Meldung gespeichert unter: Bundesnetzagentur, Mobile, Festnetz, 5G, Mobile Virtual Network Operator (MVNO), Glasfaser, BREKO, Marktdaten und Prognosen, Telekommunikation, Internet, Verbände

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