Ungeliebte Geschenke gehen meist zurück zum Händler

Donnerstag, 22. Dezember 2011 um 10:18
BITKOM

Jeder Dritte will unattraktive Präsente zurückgeben - 24 Millionen Deutsche kaufen Weihnachtsgeschenke im Internet - BITKOM gibt Tipps für Rückgabe online gekaufter Waren  

Berlin, 21. Dezember 2011

37 Prozent der Bundesbürger wollen Weihnachtsgeschenke, die ihnen nicht gefallen, in diesem Jahr beim Händler zurückgeben. Das geht aus einer aktuellen Umfrage im Auftrag des Hightech-Verbandes BITKOM hervor. „Insbesondere im Internet gekaufte Geschenke lassen sich meist problemlos zurückgeben“, sagt BITKOM-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. Ein Fünftel der Bevölkerung (22 Prozent) will unattraktive Präsente dennoch behalten. 13 Prozent wollen ungeliebte Geschenke weiterverschenken, 7 Prozent der Beschenkten wollen sie online verkaufen oder versteigern. Wegwerfen kommt nur für 0,3 Prozent in Frage.    

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Mindestens 24 Millionen Deutsche kaufen der Umfrage zufolge in diesem Jahr Weihnachtsgeschenke im Internet. „Das Internet hat sich für den Weihnachtseinkauf fest etabliert“, so Rohleder. Im Hightech-Bereich stehen aktuell Smartphones und Tablet Computer ganz oben auf den Wunschlisten, gefolgt von Flachbildfernsehern, Digitalkameras, Spielekonsolen und Digitalen Bilderrahmen.  

Die Tipps des BITKOM zur Rückgabe online gekaufter Präsente:  

1. Frist einhalten Ab dem Datum der Lieferung bleiben 14 Tage zur Rückgabe. In dieser Zeit kann der Besteller den Kaufvertrag widerrufen, wenn es der Beschenkte wünscht. Einzelne Online-Händler bieten über die gesetzliche Vorgabe hinaus längere Rückgabefristen an. Kommt die Ware aus anderen EU-Ländern, kann die Frist hingegen kürzer sein (mindestens eine Woche). In Deutschland müssen Händler ihre Kunden bei der Bestellung über das Widerrufsrecht informieren. Tun sie es nicht, verlängert sich die Frist. Es reicht, die Ware ohne Begründung zurückzuschicken. Ausgenommen vom Widerrufsrecht sind Musik, Videos und Software, wenn die Datenträger schon aus der versiegelten Hülle ausgepackt wurden. Weitere Ausnahmen gelten unter anderem für verderbliche Waren wie Schnittblumen.  

Meldung gespeichert unter: BITKOM,

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