MOU: Definition eines Memorandum of Understanding oder Letter of Intent - was hinter der Absichtserklärung steckt und was Sie dabei beachten sollten

Vertragsverhandlungen: Absichtserklärungen

Ob geplante Akquisitionen, Fusionen, Kooperationen, Joint Venture oder Großprojekte mit Kunden und Kooperationspartnern - mit einer Grundsatzvereinbarung lässt sich Einiges im Vorfeld regeln

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Begriff und Bedeutung

Ein Memorandum of Understanding - kurz MoU - ist die englische Bezeichnung für eine Absichtserklärung zweiter oder mehrerer Parteien. In der Praxis spricht man auch vom „Letter of Intent („LoI“) bzw. einer Grundsatzvereinbarung.

Bei einer unverbindlichen Absichtserklärung sollte allerdings aufgeführt sein, ob es sich um ein MoU oder um einen LoI handelt. Letztendlich kommt es aber - wie bei jedem Vertrag - auf die inhaltliche Gestaltung an, die mit großer Sorgfalt durchgeführt werden sollte.

Im Grunde genommen geht es hier um Willenserklärungen von Parteien, die zum Ziel den Abschluss eines (späteren) Vertrages haben. Sie werden entweder vor Beginn oder während laufender Verhandlungen abgegeben, um die Ernsthaftigkeit des Interesses aller Beteiligten am gemeinsamen Vorhaben zu unterstreichen.

Auch werden mit einem Memorandum of Understanding oftmals eine Geheimhaltungsvereinbarung und oder Exklusivitätsklauseln vereinbart, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb im Vorfeld keine Kenntnisse über das Projekt oder Vorhaben erhält.  

Aus einem MoU lässt sich in der Regel aber kein Anspruch auf Abschluss eines Vertrages ableiten. Ein Abbruch der Vertragsverhandlungen ist also jederzeit möglich.

Allerdings sollte bei der Formulierung einer Grundsatzvereinbarung darauf Wert gelegt werden, keine ungewollten Ansprüche entstehen zu lassen, die im Zuge einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu Schadensersatzforderungen führen könnten.

Bekanntermaßen ist generell eine Gerichtsverhandlung mit sehr hohen Risiken und auch Kosten verbunden, der Ausgang eines Urteils und eine mögliche Auslegung durch Richter (§133 und §157 BGB) aber sind ungewiss und nicht abzusehen.

Arten von Absichtserklärungen

In der Praxis unterscheidet man „weiche“ von „harten“ Absichtsbekundungen. Bei weichen LoIs oder MoUs wird meist nur darauf hingewiesen, dass sich Parteien in Sondierungsgesprächen befinden. Die Erklärung ist also nicht verbindlich, also unverbindlich.

Es können aber sehr wohl Regelungen in einer Absichtserklärung getroffen werden, die verbindlich sind, so zum Beispiel eine Geheimhaltungsvereinbarung. Generell sind Verträge und Erklärungen ja frei gestaltbar.

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