Bundesnetzagentur legt Entgelte für die UKW-Rundfunkübertragung fest
Rundfunk
In einem Anfang Februar eingeleiteten Verfahren hat die Bundesnetzagentur festgestellt, dass die ursprünglich vorgesehen Entgelte nicht den gesetzlichen Maßstäben entsprachen, weil sie gegen das Verbot sog. Preis-Kosten-Scheren verstoßen. In diesen Fällen reichte die Spanne zwischen dem Entgelt für die Antennen(mit)benutzung und den Entgelten für die Ausstrahlung der UKW-Rundfunksignale offenkundig nicht aus, um einem effizienten Unternehmen die Erzielung einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals zu ermöglichen. Hierdurch wären die Wettbewerbsmöglichkeiten andere Anbieter von Übertragungsleistungen beeinträchtigt worden.
Die nunmehr von der Bundesnetzagentur angeordneten Entgelte entsprechen dagegen den gesetzlichen Maßstäben; die vormals identifizierten Preis-Kosten-Scheren sind weitgehend beseitigt worden. Dafür sind auf der einen Seite die Entgelte, die Wettbewerber für die Mitnutzung der UKW-Antennen der Media Broadcast an das Unternehmen entrichten müssen, abgesenkt worden und andererseits in einzelnen Fällen die Entgelte für die Übertragung der UKW-Rundfunksignale leicht um bis zu 2,5 Prozent gegenüber dem bisherigen Niveau angehoben worden.
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