Bundesnetzagentur greift bei telefonischen Gewinnversprechen erneut durch

Donnerstag, 30. Juli 2009 um 16:45

Ein Rechnungslegungsverbot bedeutet, dass Anrufe auf diese Rufnummern für den Zeitraum des Verbots nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen. Falls Verbraucher bereits Rechnungen erhalten haben, greift zugleich das Inkassoverbot. Die Forderungen dürfen nicht mehr beigetrieben werden. Wenn der Verbraucher die in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte bereits bezahlt hat, greifen beide Verbote jedoch nicht unmittelbar. In diesen Fällen sollte er ggf. mit Unterstützung der Verbraucherzentralen oder eines Rechtsanwalts versuchen, das Geld bei seinem Netzbetreiber zurückzufordern.

Die konkreten Zeiträume der angeordneten Rechnungslegungs- und Inkassoverbote finden Sie auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur unter www.bundesnetzagentur.de.

Verbraucher, die unverlangte Gewinnanrufe erhalten, sollten sich telefonisch unter +49 291 9955-206, per E-Mail unter [email protected] oder postalisch unter den nachfolgenden Adressen an die Bundesnetzagentur wenden:

Bundesnetzagentur
Nördeltstraße 5
59872 Meschede

oder

Bundesnetzagentur
Schütt 13
67433 Neustadt. 

Mit ihren Hinweisen unterstützen die Verbraucher die Bundesnetzagentur bei ihrem Vorgehen gegen Rufnummernmissbrauch.

Als Download finden Sie die Pressemitteilung unter www.bundesnetzagentur.de/enid/pressemitteilungen.

HAUSANSCHRIFT
Tulpenfeld 4
53113 Bonn 

TEL +49 (0) 228 14-9921
FAX +49 (0) 228 14-8975 

mailto:[email protected]
www.bundesnetzagentur.de

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Meldung gespeichert unter: Bundesnetzagentur, Telekommunikation

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