Bundesnetzagentur legt finale 5G-Vergabebedingungen vor
5G - Mobilfunkstandard: Frequenz-Auktionen
Der Beirat der Bundesnetzagentur berät am 26. November über den Entwurf. Anschließend soll die Entscheidung veröffentlicht werden.
Der Frequenzbereich von 3,7 bis 3,8 GHz sowie 26 GHz wird nicht Gegenstand der geplanten Frequenz-Auktion sein: Er soll für regionale/lokale Anwendungen reserviert und im Anschluss an die Frequenzauktion gesondert vergeben werden, was der BREKO ausdrücklich begrüßt, um auch regional den Eintritt weiterer Anbieter zu ermöglichen und so die Produkt- und Anbietervielfalt zu steigern.
„Viele unserer rund 185 Netzbetreiber bauen lokal und regional zukunftssichere Glasfasernetze bis in die Gebäude oder bis direkt zum Anschluss des Kunden. Über die Zuteilung regionaler Frequenzen können sie insbesondere lokal und regional tätigen Geschäftskunden maßgeschneiderte Angebote machen, die sich exakt nach deren individuellen und spezifischen Anforderungen wie etwa der Vernetzung mehrerer Standorte oder der Implementierung von Machine-to-Machine-Lösungen (M2M) richten und eine garantierte Netzabdeckung vor Ort bieten“, erläutert BREKO-Geschäftsführer Dr. Stephan Albers.
In dem heute vorgelegten Entscheidungsentwurf verneint die BNetzA eine Diensteanbieter- und MVNO-Verpflichtung der künftigen 5G-Frequenzinhaber ebenso wie eine Verpflichtung zum National Roaming sowie zum Infrastruktur-Sharing. Stattdessen setzt die Regulierungsbehörde auf diskriminierungsfreie Verhandlungen („Verhandlungsgebot“) zwischen Drittanbietern und den künftigen Frequenzinhabern, die aber nicht zwingend zu einem (erfolgreichen) Abschluss führen müssen. Ein Eingreifen der BNetzA soll demnach nur dann möglich sein, wenn gegen das Diskriminierungsverbot zum Schutze des Wettbewerbs verstoßen wird.
In der Begründung der BNetzA heißt es hierzu unter anderem: „Zuteilungsinhaber können daher nicht verpflichtet werden, mit jedem Interessenten sowie ungeachtet der jeweiligen Bedingungen einen Vertrag abzuschließen. Allerdings beinhaltet das Verhandlungsgebot das Ziel, in privatautonomen Verhandlungen einen Vertragsschluss zu erreichen. (…) Die Kammer erkennt, dass eventuell drohenden Verstößen gegen das Verhandlungsgebot nur durch eine effektive Ausgestaltung dieser Schiedsrichterrolle wirksam begegnet werden kann.“
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