Werbungskosten: Schon mal davon gehört? Das alles können Sie als Job-bedingten Aufwand absetzen und vom Finanzamt zurückholen

Steuererklärung

Freitag, 21. April 2017 um 18:52

Häusliches Arbeitszimmer

Auch das häusliche Arbeitszimmer kann unter Umständen bis zu 1.250 Euro angesetzt werden. Dabei müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

So darf beispielsweise kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Das ist häufig bei Lehrern oder Außendienstmitarbeitern der Fall. Auch muss es sich um einen abgeschlossenen Raum handeln, der zudem hauptsächlich für die berufliche Tätigkeit genutzt wird.

Wenn das Arbeitszimmer den „Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit“ darstellt - ein recht dehnbarer Begriff - kann der gesamte Betrag in der Erklärung angesetzt werden.

Wann und wie stellt man die Werbungskosten zusammen?

Am 31. Mai eines jeden Jahres muss in Deutschland die Steuererklärung für das abgelaufene Jahr beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden.

Jeder Arbeitnehmer erhält automatisch als Arbeitnehmer-Pauschbetrag pro Jahr 1.000 Euro gutgeschrieben (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit), der bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt  ist.

Nur wenn die jährlichen, tatsächlichen  Aufwendungen höher liegen, sollten Sie den Betrag als Werbungskosten in der Steuerklärung angeben.

Liegt also die Arbeitsstelle beispielsweise 15 km vom Wohnort entfernt und Sie haben 200 Tage im Jahr gearbeitet, dann können Sie 200 x 15 x 0,3 Euro - also 900 Euro - als Aufwand absetzen.

Damit sind sie nur noch 100 Euro von dem Pauschalbetrag von 1.000 Euro entfernt, um Werbungskosten geltend machen zu können. 

Um Werbungskosten erstattet zu bekommen, muss die sogenannten Anlage N in der Steuererklärung ausgefüllt werden.

Abgrenzungsschwierigkeiten

Die Frage, ob der Aufwand rein arbeitsbedingt ist, kann nicht immer klar abgegrenzt werden. So muss zum Beispiel das häusliche Arbeitszimmer zu 90 Prozent berufsbedingt genutzt werden.

Darüber hinaus kann die Abrechnung von Reisekosten oder Arbeitsmitteln problematisch sein, wenn sie auch privaten Zwecken diente.

Auch bei der Nutzung von Arbeitskleidung können Fragen bzgl. der privaten Nutzung auftauchen. Kleidung ist in den meisten Fällen daher der privaten Lebensführung zuzurechnen.

Da sich laufend Dinge ändern, ist es ratsam, einen Steuerberater zur Hilfe heranzuziehen, wenn die Werbungskosten deutlich höher als der bereits angesetzte Pauschalbetrag sind.

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