Leistungsschutz: Google gewinnt Prozess gegen deutsche Publisher wegen eines Formfehlers
Leistungsschutzrecht
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute entschieden, dass das in Deutschland im Jahr 2013 erlassene Leistungsschutzrecht für Publisher nicht anwendbar ist. Der Grund: Ein Verfahrensfehler.
Es geht dabei um das ausschließliche Recht an Nachrichteninhalten, das bislang den Journalisten und Autoren vorbehalten war. Das Leistungsschutzrecht sollte dafür sorgen, dass nun auch Presseverleger Rechte erhalten.
Die nun anstehende EU-Urheberrechtsreform, sieht ein noch schärferes Leistungsschutzrecht für die Europäische Union vor, Zahlungen von Websites an Publisher, die Inhalte oder Ausschnitte derer für ihre eigenen Zwecke nutzen, inbegriffen.
„Das Leistungsschutzrecht war ganz offenkundig nicht nur handwerklich schlecht gemacht. Es war auch ein Bremsklotz für den freien Informationsfluss und die Medienvielfalt im Internet“, sagt der Verband Bitkom.
Suchmaschinen wie Google unterstützen den Zugriff auf Websites von Publishern und sorgen für mehr Traffic. Mit Hilfe von sozialen Netzwerken können Inhalte zudem viral verbreitet werden.
Für Google bedeutet dieses heutige EuGH-Urteil nun, dass der Internetkonzern in Deutschland erst einmal keine Gebühren für das auszugsweise Darstellen von geschützten Publisher-Inhalten entrichten muss, die er an große Verlage bereits seit 2013 zahlt.
Das liegt daran, dass die Europäische Kommission nicht von der deutschen Technologie-Regulierung (Leistungsschutzrecht) durch die Bundesregierung informiert wurde.
Publisher in Deutschland hatten für die sogenannten Snippets und andere Inhalte eine Mrd. Euro von der Google-Muttergesellschaft Alphabet Inc. für das Copyright gefordert.
Sie wollten am Umsatz beteiligt werden, den Google News und YouTube mit ihren Inhalten generieren. Daher hatte die EU im April 2019 die Copyright-Bedingungen verschärft, um Google zu zwingen, eine Art Umsatzbeteiligung zu entrichten.
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