Leistungsschutzrecht-News: Infos & Nachrichten
Leistungsschutzrecht
Leistungsschutzrecht als Teil des Urheberrechts
Leistungsschutzrechte werden im deutschen Urhebergesetz auch als "verwandte Schutzrechte" bezeichnet, sie sind also den Urheberrechten verwandt, unterscheiden sich jedoch in einigen wesentlichen Punkten. Zunächst sollte kurz erläutert werden, was Urheberrechte sind.
Urheberrechte schützen die Schöpfer gestalterischer Werke wie beispielsweise Kunstwerke, Musikstücke, geschriebene Werke usw. vor unrechtmäßiger Aneignung, Verwendung, Verbreitung ihres Eigentums.
So ist beispielsweise der Roman eines Schriftstellers oder das Musikstück eines Komponisten vom Urheberrecht geschützt.
Die zwei Arten des Leistungsschutzrechtes
Falls jedoch dieser Roman von einem Erzähler für ein Hörbuch eingesprochen oder das Musikstück von Musikern vorgetragen wird, dann werden diese Leistungen vom Leistungsstutzrecht umfasst.
Die Leistung (der Gesang/der Vortrag) wird gesetzlich geschützt und darf nicht unrechtmäßig verwendet werden. Dabei wird zwischen direkten und indirekten Leistungen unterschieden.
Eine direkte Leistung ist beispielsweise das Spiel des Musikers, eine indirekte Leistung die Verbreitung des Musikstückes durch einen Tonträgerhersteller.
Das Leistungsschutzrecht als eingeschränktes Urheberrecht
Leistungsschutzrechte geben dem Leistungsträger (Musiker/Sprecher/Verleger usw.) einige Ansprüche auf Urheberschaft, sind jedoch vor allem aufgrund der fehlenden individuellen Beziehung des Leistungsträgers zum eigentlichen Werk eingeschränkt.
So verfügt der Inhaber eines nachgelassenen Werkes (welches er nicht verfasst hat) über keine Urheberpersönlichkeitsrechte, jedoch über sämtliche Vermögensrechte. Noch eingeschränkter sind die Leistungsrechte eines Tonträgerherstellers, welcher keine Urheberrechte und auch nur eigeschränkte Vermögensrechte besitzt.
Die Dauer des Anspruchs auf Leistungsschutzrecht unterscheidet sich je nach Leistung deutlich, Schutzrechte für Leistungen sind ausnahmslos beschränkt. Die Zeitspanne reicht dabei von einem Jahr Anspruch für den Hersteller eines Presseerzeugnisses, bis hin zu 70 Jahren für Tonträgerhersteller oder ausübende Künstler.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass durch das Leistungsschutzrecht die Interpreten und Vertreiber von gestalterischen Werken geschützt werden, jedoch in geringerem Maße als die tatsächlichen Urheber und über einen begrenzten Zeitraum.
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