Aktiengesellschaft - Definition und Bedeutung einer AG
Finanzen: Aktiengesellschaft
Die Organe der Aktiengesellschaft
Aktiengesellschaften haben in Deutschland drei Organe: den Vorstand, den Aufsichtsrat und die Hauptversammlung (HV). Besonders in englischsprachigen Ländern ist auch ein sogenannter monistischer Aufbau verbreitet, bei dem Aufgaben von Vorstand und Aufsichtsrat von einem Verwaltungsrat („Board of Directors“) übernommen werden.
Der Vorstand übernimmt die Geschäftsführung des Unternehmens. Er handelt dabei eigenverantwortlich, da weder die Aktionäre noch der Aufsichtsrat ihm gegenüber direkt weisungsbefugt sind.
Bei einigen Grundsatzentscheidungen muss der Vorstand jedoch die Zustimmung des Aufsichtsrats oder der Hauptversammlung einholen. Oft, aber nicht immer, hat der Vorstand einen Vorsitzenden mit besonderen Führungsaufgaben.
Der Aufsichtsrat kontrolliert indes den Vorstand. Er prüft die regelmäßigen Lageberichte, wichtige Entscheidungen, Strategien und Pläne sowie den Jahresabschluss des Unternehmens und ist für die Ernennung der Vorstandsmitglieder zuständig.
Dieses Gremium setzt sich aus Vertretern der Aktionäre und bei Unternehmen ab 500 Mitarbeitern auch der Arbeitnehmer und ihrer Gewerkschaften zusammen.
Die Hauptversammlung einer Gesellschaft ist die Versammlung aller interessierten Aktionäre und wird mindestens einmal im Jahr oder auch bei außergewöhnlichen Anlässen einberufen.
Inhaber von Stammaktien können dort über Entscheidungen abstimmen, die in der Tagesordnung festgelegt wurden. Zu ihren Aufgaben gehört auch die Entlastung - also Billigung - des Vorstands und Aufsichtsrates. Allen Aktionären steht zudem ein Rede- und Auskunftsrecht zu.
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