GEMA: Hüter der Nutzungsrechte von Künstlern und Verlegern - Was hinter der Verwertungsgesellschaft steckt

Musikverwertungsrechte

Da die Nutzungsrechte zunächst automatisch dem Urheber gehören, ist eine Mitgliedschaft in der GEMA freiwillig. Das Urheberrecht selbst ist dabei nicht übertragbar.

Die Wahrnehmung des Urheberrechts kann aber vom Urheber an eine andere juristische oder natürliche Person übertragen werden.

Es bleibt dem Urheber bzw. Künstler überlassen, ob er seine Rechte selbst wahrnimmt oder die Aufgabe einem Dritten, zum Beispiel einer Verwertungsgesellschaft überlässt.

Sobald die GEMA die Wahrnehmung der Urheberrechte übernimmt, muss jeder Nutzer von geschütztem Bild und Ton an die GEMA eine Nutzungsgebühr zahlen und damit die Nutzungsrechte erwerben.

Das sind hauptsächlich Rundfunk- und Fernsehsender sowie Veranstalter von Live-Musik, Weihnachtsmärkten und Straßenfesten. Nach dem Abzug einer Verwaltungsgebühr wird das eingenommene Geld an die Verlage und Urheber ausgezahlt.

Für eine öffentliche Aufführung von geschützten Songs müssen die Veranstalter eine Gebühr an die GEMA zahlen, die wiederum diese Beträge nach Abzug einer Verwaltungsgebühr und einem Verteilerschlüssel und Punktesystem an die Künstler und Komponisten als Royalties oder Tantiemen auszahlt.

Für Endgeräte und Medien fordert die GEMA nach § 54 des Urheberrechtsgesetzes Pauschalabgaben. Im Internet nimmt die GEMA neben CELAS ebenfalls Nutzungsrechte wahr und lizenziert Inhalte an Musik-Streaming-Unternehmen wie Apple (iTunes Store), YouTube (Google), Spotify und Napster.

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