Bundesnetzagentur legt finale 5G-Vergabebedingungen vor

5G - Mobilfunkstandard: Frequenz-Auktionen

Montag, 19. November 2018 um 13:50

Der BREKO bedauert die unveränderte Position der Bundesnetzagentur gegen eine klare Diensteanbieter- und MVNO-Verpflichtung. „Wir sind bis zuletzt davon ausgegangen, dass sich die Bundesnetzagentur nach den Erfahrungen mit der LTE-Technologie – also 4G –, zu der Diensteanbieter und MNVOs bis heute überwiegend keinen Zugang haben, für eine klare Diensteanbieterverpflichtung der künftigen 5G-Frequenzinhaber entscheiden wird. Dass die BNetzA nun ausschließlich auf ein Verhandlungsgebot setzt, bedauern wir ausdrücklich“, sagt BREKO-Geschäftsführer Dr. Stephan Albers.

Der BREKO setzt darauf, dass die Bundesnetzagentur die von ihr angekündigte „effektive Ausgestaltung“ ihrer Schiedsrichterrolle konsequent umsetzen wird und nachdrücklich auf erfolgreiche Vertragsschlüsse zwischen Netzbetreibern und nachfragenden Diensteanbietern / MVNOs hinwirken wird. Dr. Stephan Albers betont: „Ein Schiedsrichter macht nur dann Sinn, wenn er bei Verstößen auch konsequent die rote Karte zeigen kann.“

Der BREKO wird sich zudem noch einmal direkt an den Beirat der Bundesnetzagentur wenden und erneut an dessen 32 Mitglieder appellieren, sich für Vielfalt und Wettbewerb auf dem (künftigen) Mobilfunkmarkt einzusetzen. „Wir sind uns sicher, dass der Beirat die Warnungen unabhängiger Institutionen wie Bundeskartellamt und Monopolkommission nicht einfach in den Wind schlagen wird“, ist BREKO-Geschäftsführer Dr. Stephan Albers überzeugt. „Hinzu kommt: Das Verhandlungsprinzip hat schon beim Zugang zu 4G weitgehend versagt. Aus dieser Erfahrung heraus muss der Beirat die richtigen Schlüsse ziehen.“

Der Beirat der BNetzA wirkt nach Paragraph 120 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) bei Entscheidungen der Bundesnetzagentur in Fällen nach Paragraph 61 Abs. 3 Nr. 2 und 4 sowie Paragraph 81 des TKG mit. Dies gilt demnach bei Vergabeverfahren für Frequenzen bei der Festlegung der Frequenznutzung, bei der Festlegung der Frequenznutzungsbestimmungen einschließlich des Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung und seiner zeitlichen Umsetzung sowie bei der Auferlegung von Universaldienstverpflichtungen.

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