Axel Springer: Was das OLG-Urteil gegen den Adblock Plus Anbieter Eyeo für Website-Betreiber bedeutet
AD-Blocker Software
So können bei diesen Internetseiten-Betreibern die Werbeeinblendungen mit der Software nicht mehr blockiert werden. Sie haben sich damit aus der Blockadesituation quasi freigekauft.
Teilweise wettbewerbswidriges Verhalten von AD-Blocker Anbietern
Axel Springer nennt dies ein unakzeptables und aggressives Geschäftsgebaren. Der "Adblock Plus" Anbieter Eyeo GmbH darf nunmehr derartige Gebühren zukünftig zumindest von Axel Springer nicht mehr verlangen.
Von größeren Website-Betreibern und Werbenetzwerkanbietern, die auf der "Whitelist" stehen, erhält die Eyeo GmbH eine Umsatzbeteiligung. Dies sei nach Auffassung des OLG Köln wettbewerbswidrig, nicht aber die Blockade der Werbeeinblendungen an sich.
Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen - Entscheidung damit vertagt
Da der Senat wegen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat, ist das Urteil des Oberlandesgerichtes Köln allerdings nicht rechtskräftig.
Website-Betreiber müssen also weiterhin um ihre oftmals einzige Einnahmequelle bangen.
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