Bundesnetzagentur schlägt Entgelt für Layer 2-Bitstrom-Zugang in Brüssel vor

Layer 2-Bitstrom

Freitag, 18. November 2016 um 16:21

Offenen Fragen werden zügig geklärt

Die im Zusammenhang mit der Einführung von Vectoring im Nahbereich zu klärenden Kompensationsfragen bei der nachträglichen Zugangsverweigerung zur „letzten Meile“ werden in einem bereits laufenden seperaten Regulierungsverfahren zügig geklärt. Die Preise für das beim Vectoring-Einsatz im Nahbereich ebenfalls anzubietende KVz-VULA-Produkt werden ebenfalls in einem eigenständigen Entgeltgenehmigungsverfahren behandelt; die Bundesnetzagentur erwartet, dass die Telekom dafür demnächst einen entsprechenden Genehmigungsantrag einreichen wird.

Die Frage, ob und inwieweit die Telekom eine mit Wettbewerbern bereits vereinbarte einmalige Kontingent-Zahlung (sog. Upfront) auf eine entsprechende Zahlung bei Vereinbarung eines Layer 2-Kontingentmodells anrechnen muss, wird von der Beschlusskammer in einem gesonderten Verfahren entschieden. Der Telekom bleibt es allerdings unbenommen, von sich aus ein entsprechendes freiwilliges Angebot zur Genehmigung vorzulegen.

Zunehmende Bedeutung von Layer 2-Bitstom

Der Layer 2-Bitstrom wird künftig mittels der Ethernet-Technologie im Netz der Telekom transportiert. Er kann als qualitativ hochwertiges Vorleistungsprodukt eine wichtige Alternative werden für jene Unternehmen, die ihre Kunden bisher unter Nutzung der Teilnehmeranschlussleitung bedienen. Wettbewerber müssen für dieses Zugangsprodukt mehr in eigene Infrastruktur investieren, können den Datenverkehr dann aber weitgehend unverarbeitet von der Telekom übernehmen und so eigene Endkundenprodukte ausgestalten.

Weiteres Verfahren

Die Europäische Kommission, das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und die nationalen Regulierungsbehörden der übrigen EU-Mitgliedstaaten haben jetzt einen Monat Zeit, Stellungnahmen zu den Entgeltvorschlägen der Bundesnetzagentur abzugeben. Sofern die Europäische Kommission in dieser Frist keine ernsthaften Bedenken erhebt, können die Entgelte anschließend in Kraft gesetzt werden.

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