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squeeze-out

squeeze-out - Begriffsdefinition

Die wörtliche Übersetzung von „squeeze-out“ aus dem Englischen bedeutet „Ausquetschen“ oder „Hinausdrängen“.

Börsianer beschreiben damit ein Szenario, indem ein Großaktionär 95 Prozent der stimmberechtigten Aktien oder mehr an einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft besitzt und die Minderheitsaktionäre gegen ihren Willen aus der Gesellschaft herausdrängen kann.

Falls er auch 95 Prozent des Grundkapitals hält, kann er die Herausgabe der stimmrechtslosen Aktien erzwingen. De facto handelt es sich eigentlich um eine Enteignung.

squeeze-out - Bedeutung in der Praxis

Warum hat der Gesetzgeber das so geregelt? Meist wird als Argument genannt, dass der Squeeze-Out es dem Großaktionär ermöglicht, ein Unternehmen von der Börse zurückzuziehen.

Tatsächlich wäre es mit erheblichem Aufwand verbunden, wegen weniger Minderheitsaktionäre den Handel aufrecht zu erhalten, Hauptversammlungen abzuhalten und quartalsweise die Geschäftszahlen zu melden.

Zumindest hätten die Minderheitsaktionäre die Möglichkeit, Beschlüsse zu blockieren, indem sie dagegen klagen. Auf lange Sicht wären ihre Stimmen gegen die Übermacht des Mehrheitsaktionärs aber wirkungslos.

Daher ist es im Sinne aller Beteiligten, bei einer derartigen Konstellation den Rückzug von der Börse, das „Going Private“ anzutreten. Mit dem Paragraf 327a bis f des Aktiengesetzes hat der Gesetzgeber den rechtlichen Rahmen geschaffen, der es im genannten Fall dem Großaktionär erlaubt, die übrigen Aktionäre zur Übertragung der Aktien auf sich zur erzwingen.

Der Beschluss muss auf der Hauptversammlung der Zielgesellschaft erfolgen. Als Ausgleich soll eine angemessene Barabfindung gezahlt werden. Die Preisfindung soll sich dabei am aktuellen Unternehmenswert orientieren.

Wirtschaftsprüfer nehmen dazu eine Ertragswertberechnung vor. Die Abfindung je Aktie darf aber den durchschnittlichen Kurswert im Schnitt der drei Monate bevor der Squeeze-Out angekündigt war nicht unterschreiten.

In der Praxis kommt es in derartigen Situationen oft zu unterschiedlichen Ansichten, wo der faire Wert der Aktie liegt. In der Natur der Sache liegt es, dass der Großaktionär versucht, diesen Wert möglichst niedrig anzusetzen, während die Minderheitsaktionäre gerne auf eine höhere Abfindung abzielen.

Eine andere Variante sieht das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz Paragraf 39a bis c vor. Hier kann der Rauswurf per Gerichtsbeschluss erfolgen, sofern die Annahmefrist drei Monate abgelaufen ist.

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