Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG)-News: Infos & Nachrichten

NetzDG (Netzwerkdurchsetzungsgesetz)

Das „Gesetz zur Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken“, auch als „Netzwerkdurchsetzungsgesetz“ oder abgekürzt „NetzDG“ bezeichnet, dient der Eindämmung rechtswidriger Inhalte im Internet. Es trat am 1. Oktober 2017 in Kraft.

NetzDG: Ziel des Gesetzes

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) zielt auf die Bekämpfung von Hasskriminalität, der strafbaren Verbreitung von Falschnachrichten und anderer strafbarer Inhalte auf sozialen Plattformen.

Zu diesen Handlungen zählen Beleidigungen, üble Nachreden, Verleumdungen, öffentliche Aufforderungen zum Begehen von Straftaten, Volksverhetzung, Bedrohungen und Gewaltdarstellungen.

Damit soziale Netzwerke angehalten werden, eine zügige und umfassende Bearbeitung von Beschwerden über strafbare Inhalte und Hasskriminalität zu ahnden, enthält das Gesetz entsprechende Regelungen für soziale Netzwerke.

Diese sind seit dem 1. Januar 2018 in Deutschland verpflichtet, „offensichtlich rechtswidrige Inhalte“ innerhalb von 24 Stunden nach einer Meldung durch Nutzer oder andere Stellen zu entfernen.

Soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter oder YouTube haben bei unklaren Fällen bis zu sieben Tage Zeit, zu entscheiden, ob eine Löschung vorgenommen wird. Kommt es zu Defiziten im Beschwerdemanagement, drohen Bußgelder bis zu 50 Mio. Euro.

Beschwerdeverfahren beim NetzDG

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz legt Standards für ein wirksames Beschwerdemanagement fest. Anbieter sozialer Netzwerke sind verpflichtet, allen Nutzerinnen und Nutzern die Möglichkeit zu bieten, Beschwerden über strafbare Inhalte leicht und unmittelbar zu übermitteln.

Die Betreiber sozialer Netzwerke müssen nach dem NetzDG Beschwerden sofort zur Kenntnis nehmen und auf ihre strafrechtliche Relevanz prüfen. Weiterhin sind sie verpflichtet, strafbare Inhalte innerhalb von 24 Stunden nach Beschwerdeeingang zu löschen oder zu sperren.

Mögliche strafrechtlich relevante Inhalte müssen innerhalb von sieben Tagen gelöscht oder gesperrt oder an eine Einrichtung zur Selbstregulierung abgegeben werden. Deren Entscheidung ist dann für den Betreiber des sozialen Netzwerkes bindend.

NetzDG: Berichtspflicht

Anbieter sozialer Netzwerke müssen halbjährlich über den Umgang mit Beschwerden berichten. Der Bericht muss das Beschwerdevolumen, Entscheidungspraxis, Kompetenz und Ausstattung für die Bearbeitung von Beschwerden enthalten. Die Berichte sind zudem im Internet zu veröffentlichen.

Bußgelder beim NetzDG

Inhaber sozialer Netzwerke, die kein solches Beschwerdemanagement betreiben oder dieses nicht richtig einrichten, werden mit einer mit Geldbuße von bis zu fünf Mio. Euro geahndet.

Auch wenn der Anbieter seiner Berichtspflicht gar nicht oder nur unvollständig nachkommt, kann eine Geldbuße über das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) verhängt werden.

News

Bitkom zur Novelle des NetzDG

BITKOM
07.05.21

Berlin, 6. Mai 2021
Der Bundestag verabschiedet am heutigen Donnerstag eine weitere Novelle des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG). Dazu erklärt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder:

Zwei Jahre NetzDG: Bitkom zieht Bilanz

BITKOM
16.12.19

Berlin, 16. Dezember 2019
Seit dem 1. Januar 2018 müssen soziale Netzwerke ihren Nutzern ermöglichen, sich bei den jeweiligen Unternehmen über rechtswidrige Inhalte zu beschweren.

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