Kurzarbeit-News: Infos & Nachrichten

Kurzarbeit

In wirtschaftlich schweren Zeiten dient das Mittel der Kurzarbeit, notleidende Unternehmen finanziell zu unterstützen. Vorrangiges Ziel ist dabei die Erhaltung von Arbeitsplätzen und die Verhinderung betriebsbedingter Kündigungen bei voraussichtlich vorübergehenden Auftragsschwankungen.

Kurzarbeit – Begriff und Bedeutung

Während der Kurzarbeitsphase wird die betriebsübliche normale Arbeitszeit vorübergehend verkürzt. Diese hat zur Folge, dass das Entgelt der betreffenden Arbeitnehmer entsprechend gemindert wird.

Um diese Verdienstausfälle zumindest teilweise auszugleichen, können Betriebe unter Voraussetzung gesetzlicher Bestimmungen bei der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld beziehen.

Kurzarbeit – Voraussetzungen

Der Lohnaufwand der Arbeitgeber beschränkt sich auf die reduzierten, tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Die Höhe des ausgefallenen Nettoentgelt wird zu 60 Prozent (bzw. 67 Prozent für Beschäftigte mit Kind) von der Arbeitsagentur bezuschusst.

Vor Anordnung der Kurzarbeit, muss das Unternehmen zunächst die Zustimmung des Betriebsrates einholen, anschließend muss bei der zuständigen Agentur für Arbeit ein entsprechender Antrag gestellt werden.

Die wichtigste Voraussetzung für die Genehmigung ist eine wesentliche Verringerung der regulären Arbeitszeit. Diese muss auf wirtschaftlich begründet sein und auf einem Ereignis beruhen, welches für das Unternehmen unabwendbar und nur vorübergehend ist.

Die Arbeitszeit muss dabei für mindestens ein Drittel der Belegschaft gemindert sein, während der Corona-Krise im Jahr 2020/2021 war ein Arbeitsausfall von mindestens zehn Prozent ausreichend.

Anspruchsberechtigt sind alle Unternehmen, die mindestens einen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigen. Die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld beträgt regulär maximal zwölf Monate, wurde jedoch in der Corona-Krise um zusätzliche Monate erweitert.

Kurzarbeit – Vor- und Nachteile

Für Arbeitgeber bietet die Kurzarbeit den Vorteil, dass eingearbeitete Arbeitnehmer bzw. Mitarbeiter dem Unternehmen bzw. der Organisation erhalten bleiben. Arbeitnehmern soll eine betriebsbedingte Kündigung und ein hoher Engeld-Ausfall erspart bleiben.

Dem Arbeitnehmer droht ein maximaler Verlust in Höhe von 40 Prozent seines monatlichen Nettoentgelts, selbst bei voller Kurzarbeit, also zu 100 Prozent ausgefallenen Arbeitsstunden.

Da das Kurzarbeitergeld zwar steuerfrei ist, allerdings dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegt, kann der Bezug von Kurzarbeitergeld zu einer Steuernachzahlung führen.

Daher sind alle Arbeitnehmer, die im Jahr mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld erhalten haben dazu verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Somit werden sich auch Arbeitnehmer mit ihrer Steuererklärung auseinandersetzen müssen, die bislang aufgrund ihrer Steuerklasse nicht dazu verpflichtet waren.

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