Kapitalerhöhung-News: Infos & Nachrichten

Kapitalerhöhung

Im Aktienrecht sind verschiedene Möglichkeiten der Kapitalerhöhung vorgesehen. Es gibt unterschiedliche Gründe, warum Sie als Unternehmer Ihr Eigenkapital erhöhen: zum Beispiel Ausbau des Unternehmens, Investitionen oder ein vorübergehender finanzieller Engpass.

Vielleicht erhöhen Sie Ihr Eigenkapital auch ohne einen bestimmten Grund, sondern einfach nur deshalb, um Ihren finanziellen Handlungsspielraum und damit Ihren Unternehmenswert und Kreditwürdigkeit zu steigern.

Kapitalerhöhung - frisches Kapital in Form junger Aktien

Um sich sogenanntes frisches Kapital auf dem Markt zu verschaffen, geben Kapitalgesellschaften (z.B. AG, GmbH) Anteile aus, bei denen es sich um verbriefte Anteile am Grundkapital des Unternehmens in Form von Wertpapieren handelt.

Durch das über die Aktionäre eingebrachte Geld erhöht sich das Eigenkapital der Aktiengesellschaft. Eine Kapitalerhöhung ist auf der Grundlage eines Hauptversammlungsbeschlusses durchzuführen.

In diesem Fall haben Altaktionäre die Möglichkeit, von ihrem Bezugsrecht Gebrauch zu machen, um die im Zuge der Kapitalerhöhung neu auf den Markt gebrachten Aktien im Verhältnis zu ihren bisherigen Aktienanteilen zu erwerben.

Das Bezugsrecht ist vergleichbar mit einem Vorkaufsrecht, denn die Altaktionäre werden gegenüber den neuen Aktionären bevorzugt behandelt. Mit diesem Bezugsrecht wahren Altaktionäre nicht nur ihren Quotenanteil am Grundkapital, sondern auch ihre bestehenden Aktionärsrechte.

Ohne Bezugsrechte ist eine Kapitalverwässerung möglich, zu der es immer dann kommt, wenn die unter dem aktuellen Börsenkurs ausgegebenen jungen Aktien den Durchschnittskurs der gesamten am Markt befindlichen Aktien vermindert.

Kapitalerhöhungen gemäß Aktiengesetz

Die ordentliche Kapitalerhöhung gemäß §§ 182 bis 191 AktG sieht die Ausgabe (Emission) zusätzlicher Aktien vor, um das Grundkapital der Aktiengesellschaft um den gewünschten Betrag zu erhöhen.

Die genehmigte Kapitalerhöhung gemäß §§ 202 bis 206 AktG wird auch als ordentliche Kapitalerhöhung bezeichnet. Die Hauptversammlung stimmt der Eigenkapitalerhöhung zu einem geeigneten, in der Zukunft liegenden Zeitpunkt zu.

Damit tritt eine Kapitalerhöhung mit Zeitverzug ein. Diese auf einen bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft gerichtete Zustimmung der Hauptversammlung kann maximal für fünf Jahre erteilt werden.

Bei der nominellen Kapitalerhöhung gemäß §§ 207 bis 220 AktG erfolgt eine Umbuchung bestehender Rücklagen. Mit dieser Umbuchung werden diese Rücklagen in Grundkapital der Gesellschaft umgewandelt.

Durch diesen Buchungsvorgang erhöht sich der Wert des Eigenkapitals des Unternehmens, ohne dass der Aktiengesellschaft durch Neuemissionen frisches Kapital zugeführt wird.

Die bedingte Kapitalerhöhung gemäß §§ 192 bis 201 AktG erfolgt im Zusammenhang mit der Ausgabe von Optionsanleihen, Wandelanleihen und Aktienoptionsprogrammen.

Erst, wenn vom Options- beziehungsweise Wandlungsrecht Gebrauch gemacht wird, tritt eine Kapitalerhöhung bei der Gesellschaft ein.

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