GEMA-News: Infos & Nachrichten

GEMA: Hüter der Nutzungsrechte von Künstlern und Verlegern

Öffentliche Aufführungen von geschützten Inhalten erfordern eine Anmeldung bei der GEMA und Gebührenzahlungen

Geschichte und Bedeutung

Die GEMA ist eine deutsche Verwertungsgesellschaft für Musikrechte, die seit 1933 namentlich besteht. Der Ursprung der Gesellschaft geht aber auf das Jahr 1903 zurück.

Die Abkürzung GEMA steht dabei für „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“.

Die GEMA hat als stattliche Institution ihre Generaldirektionen in Berlin und München und kümmert sich um die Nutzungsrechte von Textdichtern, Komponisten und Verlegern, die bei der GEMA Mitglied sind.

Mitgliedschaft und Struktur in der GEMA

Die GEMA ist eine vereinsrechtlich organisierte Gesellschaft. In Deutschland werden etwa 3.300 Textdichter, Komponisten und Musikverleger von ihr vertreten.

Dazu kommen zirka 6.400 Textdichter, Komponisten und Musikverleger mit sehr eingeschränkten Rechten. Im Ausland hat die Gesellschaft etwa zwei Millionen Berechtigte.

Des Weiteren haben etwa 55.000 Personen einen Berechtigungsvertrag mit der Verwertungsgesellschaft abgeschlossen, können aber nicht die berufsständischen Voraussetzungen einer GEMA-Mitgliedschaft erfüllen.

Übertragung der Wahrnehmung des Urheberrechts und anfallende Nutzungsgebühren

Da die Nutzungsrechte zunächst automatisch dem Urheber gehören, ist eine Mitgliedschaft in der GEMA freiwillig. Das Urheberrecht selbst ist dabei nicht übertragbar.

Die Wahrnehmung des Urheberrechts kann aber vom Urheber an eine andere juristische oder natürliche Person übertragen werden.

Es bleibt dem Urheber bzw. Künstler überlassen, ob er seine Rechte selbst wahrnimmt oder die Aufgabe einem Dritten, zum Beispiel einer Verwertungsgesellschaft überlässt.

Sobald die GEMA die Wahrnehmung der Urheberrechte übernimmt, muss jeder Nutzer von geschütztem Bild und Ton an die GEMA eine Nutzungsgebühr zahlen und damit die Nutzungsrechte erwerben.

Das sind hauptsächlich Rundfunk- und Fernsehsender sowie Veranstalter von Live-Musik, Weihnachtsmärkten und Straßenfesten. Nach dem Abzug einer Verwaltungsgebühr wird das eingenommene Geld an die Verlage und Urheber ausgezahlt.

Für eine öffentliche Aufführung von geschützten Songs müssen die Veranstalter eine Gebühr an die GEMA zahlen, die wiederum diese Beträge nach Abzug einer Verwaltungsgebühr und einem Verteilerschlüssel und Punktesystem an die Künstler und Komponisten als Royalties oder Tantiemen auszahlt.

Für Geräte und Medien fordert die GEMA nach § 54 des Urheberrechtsgesetzes Pauschalabgaben. Im Internet nimmt die GEMA neben CELAS ebenfalls Nutzungsrechte wahr und lizenziert Inhalte an Unternehmen wie Apple (iTunes Store) und Napster.

News

Unsere Nachrichten auf Ihrer Website

Sie haben die Möglichkeit, mit unserem Webmaster-Nachrichten-Tool die Nachrichten von IT-Times.de kostenlos auf Ihrer Internetseite einzubauen.

Zugeschnitten auf Ihre Branche bzw. Ihr Interesse.

Folgen Sie IT-Times auf ...