Wirecard: Warum Sie auch den 23. April auf dem Schirm haben sollten

E-Commerce: Digitale Bezahllösungen (Digital Payment)

Dienstag, 9. April 2019 um 08:53

ASCHHEIM/MÜNCHEN (IT-Times) - Für Investoren gibt es bislang mit dem 18. und 25. April 2019 zwei wichtige Termine bzgl. des Online-Payment Anbieters Wirecard im Finanzkalender zu notieren.

Wirecard - Kredite

Am 25. April 2019 will die Wirecard AG voraussichtlich ihren Geschäftsbericht für das abgelaufene Jahr 2018 vorlegen und eine Bilanzpressekonferenz abhalten, der Termin wurde bereits vom 4. April auf den 25. April verschoben.

In Asien sowie auch in Deutschland wird indes weiter ermittelt, obwohl CEO Markus Braun die Angelegenheit in „operativer Hinsicht“ für erledigt hält. Mit anderen Worten schließt er nicht aus, dass strafrechtliche Konsequenzen folgen könnten.

Der Accounting-Leiter des Büros in Singapur musste bereits seinen Posten bei der Tochtergesellschaft Wirecard Asia räumen. Festgestellt wurden im Vorfeld von einer eingeschalteten Kanzlei „Fehlbuchungen“.

Der zweite wichtige Termin für Anleger liegt allerdings noch vor der Veröffentlichung des Geschäftsberichtes 2018 der Wirecard AG. Am 18. April 2019 um 00:00 Uhr läuft das von der BaFin verhängte Verbot von Leerverkäufen bei Wirecard-Aktien aus.

Schaut man in den Kalender, so stellt man fest, dass der 18. April 2019 auf einen Donnerstag fällt, an dem zur Börsenzeit nicht mehr gehandelt werden kann und der vor einem bundesweiten Feiertag liegt, nämlich dem Karfreitag. 

Der offizielle Handel mit Wirecard Aktien beginnt also erst nach Ostern am Dienstag, dem 23. April 2018. Allerdings sollten Aktionäre oder diejenigen, die es noch werden wollen, dennoch vorsichtig agieren.

Gehandelt werden kann im Prinzip zu jeder Zeit außerbörslich. Zudem gibt es Derivate, mit denen man trotz Verbot von Leerverkäufen auf fallende Kurse bei der Wirecard AG setzen konnte und auch jederzeit kann.

Nichtsdestotrotz wird der 23. April ein Indikator für die zumindest kurzfristige Richtung der Wirecard-Aktie sein, wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das Short-Verbot nicht verlängert oder gar verkürzt.

Meldung gespeichert unter: Mobile Payment, E-Commerce, Online-Payment, Wirecard, Software, IT-Services

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