Wirecard Fall - was Geschädigte tun können

E-Commerce: Digitale Bezahllösungen (Digital Payment)

Donnerstag, 16. Juli 2020 um 12:20

ASCHHEIM/MÜNCHEN (IT-Times) - Viele Investoren und Kleinaktionäre sind auf den jahrelangen Schwindel des Payment-Dienstleisters Wirecard reingefallen und mussten zum Teil große Verluste hinnehmen.

Wirecard Kartenstapel

Die Wirecard AG ist kaum mehr zu retten und Aktionäre werden wohl leer ausgehen. Luftbuchungen, frei erfundene Partner und Kunden sowie leere Kassen lassen die Hoffnung auf einen zumindest anteiligen „Return on Investment“ verpuffen.

Depot des Wirecard-Aktionärs

Was kann der geschädigte Investor noch tun? Um es vorwegzunehmen - bei der Wirecard AG selbst nicht mehr allzu viel. Wahrscheinlich ist es am besten, den Verlust zu realisieren und die Sache abzuhaken.

Der Verlust aus dem Wirecard-Geschäft kann dann gegen mögliche Gewinne bei anderen Investments gegen gerechnet werden, sodass die Steuerlast sinkt. Wenn keine Gewinne realisiert wurden, erhöht sich sodann der Verlustvortrag.

Investoren die dabei bleiben wollen und noch Hoffnung haben, riskieren einen Totalverlust, denn das Unternehmen ist hochverschuldet und insolvent. Die Entscheidung muss natürlich jeder Anleger selbst treffen.

Nicht so versierte Investoren hatten bei Wirecard kaum eine Chance, heil aus der Nummer herauszukommen, denn der Aktienkurs rutsche innerhalb von nur wenigen Tagen von 104 Euro auf rund ein Euro.

Der letzte „gute“ Ausstiegszeitpunkt war der 17. Juni 2020, einen Tag bevor der Jahresabschluss von Wirecard für das abgelaufene Geschäftsjahr 2019 vorgelegt werden sollte, aber nicht konnte.

Bei Unternehmensinsolvenzen werden Aktien oder andere Wertpapiere zumeist später von den Banken wertlos aus den Depots ausgebucht. Das könnte auch in diesem Fall dem Investor passieren, wenn der Insolvenzverwalter das Unternehmen nicht sanieren kann.

Sammel- oder Einzelklage gegen die Wirecard AG

Ein geschädigter Anleger könnte das Unternehmen Wirecard AG verklagen oder sich einer Sammelklage gegen den selbigen mit anderen Geschädigten anschließen, um Schadenersatz einzufordern.

Das wird allerdings schwierig, denn die Wirecard AG hat kaum Liquidität und Insolvenzantrag gestellt. Zudem hat der Insolvenzverwalter Michael Jaffé bereits angekündigt, auch eine Zerschlagung zu erwägen. 

Nach der Veröffentlichung des KPMG-Sonderprüfberichts im Mai 2020 hat die auf Anlegerfälle spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei Tilp noch im selben Monat beim Langgericht München die erste Klage gegen Wirecard eingereicht.

Zeitgleich wurde von der Kanzlei zudem der Antrag gestellt, ein Verfahren nach dem Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG) zu eröffnen.

Sollte diesem Antrag stattgegeben und das KapMuG eröffnet werden, erstreitet die Tübinger Kanzlei sozusagen stellvertretend für alle registrierten Mandanten ein Urteil im Fall Wirecard.

Klage gegen einzelne Personen von Wirecard

Ein geschädigter Aktionär könnte in Erwägung ziehen, zum Beispiel gegen die außerordentlich gekündigten Vorstandsmitglieder Markus Braun (CEO) und Jan Marsalek (COO) zu klagen.

Bei zweiten wird es allerdings schwierig, die Klageschrift überhaupt zuzustellen, da er untergetaucht ist. Zudem könnte die noch amtierenden Vorstände Alexander von Knoop und Susanne Steidl zur Verantwortung gezogen werden.

In der Regel sind Vorstandsmitglieder mit einer D&O-Versicherung als Haftpflichtversicherung von Managern ausgestattet. Allerdings schließen diese wissentliche Pflichtverletzung und vorsätzlich verursachte Schäden meist aus.

Meldung gespeichert unter: Mobile Payment, E-Commerce, Online-Payment, Aktienoptionen (stock options), Anleihen (Bonds, Obligationen), Aktien, BaFin, Wirecard, Software, IT-Services

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