Vorzugsaktien: besondere Rechte für den Inhaber? - was hinter dieser Beteiligungsform steckt und was Sie als Aktionär beachten sollten!

Aktienformen

Inhaber von Vorzugsaktien haben in Deutschland in der Regel kein Stimmrecht auf der Hauptversammlung der AG und können daher kaum Einfluss auf strategische Entscheidungen nehmen

Deutsche Börse - Indizes Tafel

Begriff und Bedeutung

Vorzugsaktien

(Englisch: Preference Share, Preferred Stock) sind eine bestimmte Form von Unternehmensbeteiligungen, die mit besonderen Rechten (Vorzügen) ausgestattet sind.

Der Inhaber einer Vorzugsaktie kann zum Beispiel im Vergleich zu Stammaktien einen Anspruch auf eine bevorzugte oder auch höhere Dividende bzw. eine bevorzugte Beteiligung am Liquidationserlös des Unternehmens haben.

Der Umfang der sogenannten Vorrechte ist im § 11 des Aktiengesetzes (AktG) geregelt. In Deutschland sind zudem Mehrstimmrechtsaktien nach § 12 AktG verboten.

Die stimmrechtslose Vorzugsaktie ist eine Sonderform der Aktie. Sie dürfen nur maximal bis zur Hälfte des Grundkapitals ausgegeben werden (§ 139 Abs. 2 AktG). Der Inhaber hat zwar kein Stimmrecht auf der HV, erhält als Ausgleich aber zum Beispiel eine höhere Dividende.

Die Summe der Nennwerte der insgesamt vom Unternehmen ausgegebenen Stamm- und Vorzugsaktien bildet sodann das Grundkapital einer Aktiengesellschaft.

Der Ausfall einer Vorzugsdividende ist grundsätzlich nachzuzahlen. Unter Umständen kann das Stimmrecht wieder aufleben, wenn keine Dividende ausgeschüttet wird (Sonderstimmrecht).

Vorzugsaktien können unter Umständen in Stammaktien umgewandelt werden. Beschlossen wird eine Umwandlung von der Hauptversammlung der jeweiligen Aktiengesellschaft (AG).

Ein Umtausch kann zum Beispiel dann sinnvoll sein, wenn das Handelsvolumen der Vorzüge an der Börse relativ gering ist und Mindestanforderungen der Handelsplätze nicht mehr erfüllt werden. Auch können Kostengesichtspunkte eine Rolle spielen.

Unterschiede zu anderen Ländern

In Deutschland müssen stimmrechtslose Vorzugsaktien - mit Ausnahme des Stimmrechtes - die gleichen Rechte wie Stammaktien beinhalten (§ 140 Abs. 1 AktG).

Bei Preferred Stocks bzw. Preference Shares im angelsächsischen Raum können Rechte im Gegensatz dazu ganz anders gestaltet sein. So hat man zum Beispiel bei limitierten Preferred Stocks kein Recht am anteiligen Bilanzgewinn.

Vorzugsaktien aus Sicht des ausgebenden Unternehmens bzw. der AG

Die Ausgabe stimmrechtsloser Vorzugsaktien kann den Kapitalbedarf des Unternehmens decken und das Eigenkapital der Gesellschaft erhöhen. Gleichzeitig verhindern Vorzugsaktien den Einfluss von Aktionären auf die Geschäftsführung, da sie kein Stimmrecht besitzen.

Finanzielle Engpässe

können zudem über Vorzugsaktien überbrückt werden, da Dividenden auch nachgezahlt werden können.

Meldung gespeichert unter: Tipps & Trends

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