Rückstellungen: Drohen Ihrer Company Verluste, Steuernachzahlungen oder Prozesskosten? - Das sollten Sie dann vielleicht tun

Bilanzierung

Nach § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB sind langfristige Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr abzuzinsen.

Auflösung von Rückstellungen

Fällt der Grund der Bildung der Rückstellung weg oder ist sie bereits in Anspruch genommen worden, muss die Rückstellung wieder aufgelöst werden (§249 Abs. 2 HGB).

Der jeweilige Saldo ist dann als sonstiger betrieblicher Aufwand (bei Unterdeckung) oder sonstiger betrieblicher Ertrag (bei Überdeckung) in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) zu verbuchen.

Passivierungsverbot

Verbindlichkeiten-Rückstellungen dürfen nicht bilanziert werden, wenn ein sogenanntes Passivierungsverbot vorliegt. Dies kann der Fall sein, wenn Risiken bereits versichert sind.

Aufwandsrückstellungen für Instandhaltung oder Reparatur, deren Fälligkeit länger als drei Monate laufen, unterliegen beispielsweise ebenfalls dem Passivierungsverbot.

Anwendung und Interpretation

Bei der Bildung von Rückstellungen wird zwar Aufwand verbucht, der das Unternehmensergebnis mindert, es fließt aber keine Liquidität ab. Daher können Rückstellungen auch ein Instrument der Innenfinanzierung darstellen.

In der Bilanz erhöht sich dadurch die Position Fremdkapital und das Eigenkapital reduziert sich entsprechend. Dies kann einen negativen Effekt auf die Bonität des Unternehmens haben.

Rückstellungen werden gebildet, um eine Vergleichbarkeit verschiedener Perioden herbeizuführen, indem diese Postionen dem Zeitraum zugeordnet werden, in dem sie auch wirtschaftlich entstanden bzw. verursacht worden sind.

Aufgrund der verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten sind Rückstellungen letztendlich auch ein Instrument der Bilanzpolitik.

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