Marktanalyse für Zugang zur „letzten Meile“ veröffentlicht

Teilnehmeranschlussleitung (TAL)

Montag, 27. Mai 2019 um 16:36

Die Bundesnetzagentur kommt auch zu dem Ergebnis, dass das gesamte Bundesgebiet den räumlich relevanten Markt darstellt.
 Auf diesem Markt verfügt die Telekom Deutschland GmbH weiterhin über eine beträchtliche Marktmacht. Die Wettbewerbssituation ist nach wie vor geprägt von einem hohen Marktanteil sowie ausgeprägten Verhaltens- und Preissetzungsspielräumen der Telekom.

Zwar haben die Kabelnetzbetreiber ihre Position auf dem Endkundenmarkt deutlich verbessern können. Allerdings liegen nur etwa zwei Drittel der Haushalte in dem von ihrem Netz abgedeckten Gebiet. Die Kabelnetzbetreiber können die Marktmacht der Telekom derzeit nicht hinreichend beschränken und sind auch selbst nicht marktmächtig. Daran würde aktuell auch eine Genehmigung der avisierten Fusion von Vodafone und Liberty / Unitymedia nichts ändern.

Beschlusskammerverfahren eingeleitet

Es ist wichtig, dass alle Marktakteure zügig Klarheit über die künftigen regulatorischen Rahmenbedingungen bekommen. Parallel zu der heute begonnenen Konsultation der Marktfestlegung bereitet die zuständige Beschlusskammer erste Eckpunkte für die anschließend der Telekom aufzuerlegenden Regulierungsverpflichtungen vor. Diese werden zeitnah in einem transparenten und ergebnisoffenen Beschlusskammerverfahren mit den Marktakteuren diskutiert.

Hintergrund zur Marktregulierung

Die Bundesnetzagentur überprüft in regelmäßigen Abständen in einer Marktdefinition und -analyse die Verhältnisse auf den unterschiedlichen Märkten im Telekommunikationsbereich. Es wird definiert, welche angebotenen Produkte der betrachtete Markt umfasst und wie dieser räumlich abzugrenzen ist.

Dabei stehen die Vorleistungsmärkte wie der Zugang zur sogenannten „letzten Meile“ im Fokus. Untersucht wird, ob solche Märkte regulierungsbedürftig sind und ob es Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gibt.

Sofern dies der Fall ist, werden dem marktbeherrschenden Unternehmen in einem weiteren Schritt Regulierungsverpflichtungen auferlegt. Solche Maßnahmen können etwa eine Zugangsverpflichtung, ein Diskriminierungsverbot oder die Regulierung der Entgelte betreffen. Diese Regulierungsverpflichtungen bilden dann die Grundlage für konkrete Zugangs- oder Entgeltentscheidungen.

Der Konsultationsentwurf der Marktdefinition und -analyse ist unter www.bundesnetzagentur.de/BK1-19-001 veröffentlicht. Stellungnahmen können bis zum 1. Juli 2019 abgegeben werden.

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