Insolvenz: Wenn die Company nicht mehr zahlen kann - was hinter der Zahlungsunfähigkeit steckt und wie man die Pleite vielleicht doch noch verhindert

Unternehmen und Recht

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Sind die liquiden Mittel aufgebraucht und ist das Konto leer, dann ist oftmals ein Insolvenzverfahren der letzte Gang - Definition, Hintergründe und Bedeutung des Gläubigerschutzes

Definition, Begriff und Bedeutung

Insolvenz

(lateinisch: insolventia‚ solvere: zahlen) ist eine andere Bezeichnung für die Zahlungsunfähigkeit von Unternehmen und anderen Organisationen sowie Privatpersonen.

Der Schuldner ist also nicht mehr in der Lage, seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Gläubigern nachzukommen. Auch eine Überschuldung kann eine drohende Zahlungsunfähigkeit einleiten.

Sind die Ausgaben größer als die Einnahmen, werden liquide Mittel verbraucht. Geschieht dies über einen längeren Zeitraum, droht die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.

Der § 130a im Handelsgesetzbuch (HGB) regelt die Insolvenz für Gesellschaften, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist.

Sobald ein Unternehmer Kenntnis von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit erlangt, muss er zunächst einen Insolvenzantrag beim dem Sitz des Unternehmens zuständigen Amtsgericht stellen.

Tut er das nicht, kann er unter Umständen als Straftat wegen Insolvenzverschleppung belangt werden. Aber auch Gläubiger können einen Insolvenzantrag stellen. Oftmals sind dies die Sozialversicherungsträger.

Mit dem Insolvenzantrag schützt der Unternehmer zunächst einmal das Unternehmen und die Mitarbeiter vor dem Zugriff durch die Gläubiger (Gläubigerschutz).

Vom Gericht wird dann ein (vorläufiger) Insolvenzverwalter bestellt, der die aktuelle Lage der Gesellschaft prüft und das vorhandene Vermögen (Insolvenzmasse) ermittelt.

Ob ein Insolvenzverfahren im Anschluss vom Insolvenzverwalter eingeleitet wird, hängt von mehreren Faktoren ab. Sind nicht mehr genügend Assets vorhanden, wird „mangels Masse“ das Insolvenzverfahren eingestellt.

Ist noch genügend Vermögen vorhanden, wird der nach Abzug der Rechtskosten übrige Teil sodann unter den Gläubigern quotal aufgeteilt.

Nun kann es auch sein, dass der Insolvenzverwalter eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern erzielt, dann wird kein Insolvenzverfahren mehr eingeleitet.

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Insolvenzverfahren vermeiden

Der Schuldner kann ein Insolvenzverfahren unter Umständen im Vorfeld vermeiden, wenn er mit den Gläubigern über die Rückzahlungsmodalitäten verhandelt. So könnte zum Beispiel ein (teilweiser) Schuldenerlass erzielt werden.

Auch die Vereinbarung von Ratenzahlungen kann eine Insolvenz verhindern. Darüber hinaus ist es auch möglich, bestimmte Verbindlichkeiten stunden zu lassen (Stundung), um sie zu einem späteren Zeitpunkt zu begleichen. In der Regel fallen dann aber Zinsen an.

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