Der Referentenentwurf zur TKG-Novelle 2010
In zwei wesentlichen Punkten haben die vom BREKO wiederholt vorgetragenen Forderungen Eingang in die TKG-Novelle gefunden. Die Forderung nach weiterhin konsequenter Regulierung von Vorleistungsprodukten der Telekom Deutschland und die Befugnis der Bundesnetzagentur zur Anordnung von Vertragsstrafen. Beide Maßnahmen sind notwendig um den fairen Wettbewerbs im Telekommunikationssektor zu gewähleisten, beziehungsweise um Qualitätsvorgaben und vertragskonformes Verhalten, auch gegenüber der Telekom Deutschland, effektiv durchzusetzen, erläutert BREKO-Geschäftsführer Dr. Stephan Albers.
Kritisch sieht der BREKO die Überarbeitung der Ziele des Telekommunikationsgesetztes in der TKG-Novelle. Der neu eingefügte Regulierungsgrundsatz (§ 2 Absatz 3 Nr. 5 TKG-E), mit der Möglichkeit zu einer regionalen Differenzierung bei der Regulierung, erschwert Investitionen in den notwendigen Breitbandausbau in Deutschland. Der BREKO warnt an dieser Stelle vor einer investitionshemmenden Regionalisierung der Regulierung. Ein solcher Regulierungsansatz sorgt unnötig für zusätzliche Unsicherheit bei dringend erforderlichen Investitionen für den Breitbandausbau und die Erschließung von Regionen ohne Zugang zu einem Breitbandnetz, ergänzt Albers.
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