Bundesnetzagentur verpflichtet Mobilfunknetzbetreiber im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens, einen Vertrag für Zugang zum regulierten Großkundenroaming vorzulegen

Regulierer: Mobilfunk

Donnerstag, 7. Juni 2018 um 12:59

Begründet wurde die Ablehnung damit, dass das französische Unternehmen seine SIM-Karten zur Identifikation seiner Kunden unter anderem mit besonderen, von der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) zugeteilten Nummern (901 IMSI) versieht. Diese global zugeteilten Nummern würden nicht in den Geltungsbereich der Roaming-Verordnung fallen.

Streitbeilegungsverfahren der Bundesnetzagentur

Die Bundesnetzagentur hat in einem Streitbeilegungsverfahren das deutsche Mobilfunkunternehmen nach vorheriger Konsultation des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) verpflichtet, dem französischen Unternehmen innerhalb eines Monats den Entwurf eines Vertrags über den Zugang zum regulierten Großkundenroaming vorzulegen. Dabei ist dem französischen Unternehmen die Möglichkeit einzuräumen, die mobile Landeskennung „901 IMSI“ zu verwenden.

Über die konkreten Bedingungen, insbesondere für den Nachweis einer verordnungskonformen Verwendung der Leistungen, und damit über die inhaltliche Ausgestaltung des vorzulegenden Vertragsangebots, war nicht zu entscheiden. Insoweit finden zwischen den Streitparteien noch Verhandlungen statt.

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