Bundesnetzagentur legt Rahmenbedingungen für die Bitstrom-Regulierung fest

Layer 2-Bitstrom/ Layer 3-Bitstrom

Donnerstag, 29. Oktober 2015 um 16:08

Mit diesem differenzierten Vorgehen wird sichergestellt, dass einerseits Preissetzungsspielräume für innovative Risikoteilungsmodelle ermöglicht werden bzw. erhalten bleiben und andererseits hinreichende Planungssicherheit für alle Marktakteure bei den wichtigen Layer 2-Entgelten besteht und deren konsistente Bepreisung im Gesamtgefüge der Vorleistungen sichergestellt wird.    

Die Entscheidung greift darüber hinaus die Entlassung der Telekom in mehreren Städte aus der Regulierung für den Layer 3-Bitstromzugang auf, indem die Zugangsverpflichtung für dieses Vorleistungsprodukt in diesen Städten jeweils dann entfällt, sobald dort ein Layer 2-Bitstromprodukt verfügbar ist.   

Der Bitstromzugang ist ein kombiniertes Vorleistungsprodukt aus Breitbandanschluss und Transportleistung im Netz der Telekom, das Wettbewerber in die Lage versetzt, ihren Endkunden ADSL- und VDSL- sowie zukünftig auch Glasfaser-Anschlüsse bereitzustellen und darüber Breitbanddienste, wie z.B. schnelle Internetzugänge, anzubieten.   

Der sog. Layer 2-Bitstrom wird künftig mittels der Ethernet-Technologie im Netz der Telekom transportiert. Wettbewerber müssen für dieses Zugangsprodukt mehr in eigene Infrastruktur investieren, können den Datenverkehr dann aber weitgehend unverarbeitet von der Telekom übernehmen und so eigene Endkundenprodukte ausgestalten. Der Layer 3-Bitstrom wird dagegen auf dem Internet-Protokoll transportiert und Wettbewerbern an zentralen Knotenpunkten übergeben. Dafür benötigen sie zwar weniger eigene Infrastruktur, können ihre Produkte dann aber auch weniger eigenständig gestalten.  

Ein Entscheidungsentwurf war bereits im April veröffentlicht worden. Anschließend wurde ein nationales Konsultationsverfahren durchgeführt und der daraufhin noch einmal überarbeitete Entwurf der EU-Kommission zur Stellungnahme übersandt. Dieses Verfahren ist nun abgeschlossen. Die EU-Kommission hat keine ernsthaften Bedenken gegen die vorgeschlagene Entscheidung geäußert, sodass diese nun in Kraft gesetzt werden konnte.

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