Bitkom zum BGH-Urteil über digitales Erbe

Digitaler Nachlass

Donnerstag, 12. Juli 2018 um 14:53

■   Bundesgerichtshof verhandelt Zugang von Erben auf Konto eines sozialen Netzwerks 
■   Bitkom-Präsident Berg: „Rechte und Pflichten von Betreibern und Nutzern sollten geklärt werden“ 
■   Jeder zweite Social-Media-Nutzer möchte sich nicht mit digitalem Erbe beschäftigen 

BITKOM

Der Bundesgerichtshof verhandelt heute im Streit über den Zugang der Eltern auf ein Facebook-Konto ihrer verstorbenen Tochter. Dazu erklärt Bitkom-Präsident Achim Berg:

„Wer nach dem Tod Zugang zur digitalen Kommunikation erhält, ist rechtliches Neuland. Im Gegensatz zum Erbrecht an Sachgegenständen gibt es noch keine gesetzlichen Regelungen zur Vererbbarkeit der digitalen Hinterlassenschaften. Grundsätzlich ist deshalb zu begrüßen, dass sich nun Gerichte mit dem Thema Digitales Erbe beschäftigen und so rechtliche Grundsatzfragen beantworten. Die jeweiligen Rechte und Pflichten von Plattform-Betreibern und Nutzern müssen schnell geklärt werden.

Das Thema Digitaler Nachlass wird in den kommenden Jahren weiter an Bedeutung gewinnen. Auch der Beratungsbedarf der Bürger dazu steigt, da die Digitalisierung mittlerweile in so gut wie jedem Lebensbereich angekommen ist. Momentan regelt nur eine Minderheit ihren digitalen Nachlass zu Lebzeiten, beschäftigt sich also aktiv damit, was nach dem Tod mit den eigenen digitalen Daten, Fotos, Posts und Profilen geschehen soll.

Der Bitkom rät zu einem bewussten und frühzeitigen Umgang mit dem Thema. Internetnutzer sollten schriftlich festhalten, wie und durch wen nach dem Tod die eigenen digitalen Daten verwaltet beziehungsweise gelöscht werden sollen.“

Laut einer aktuellen Bitkom-Umfrage sagt etwa jeder zweite Social-Media-Nutzer (49 Prozent), dass er sich nicht damit beschäftigen möchte, was nach seinem Tod mit seinen Profilen in den sozialen Netzwerken passiert.

Bitkom-Hinweise

 zum digitalen Nachlass:

1. Persönliche Informationen auf Datenträgern
Wenn im Testament oder in einer Vollmacht nichts anderes geregelt ist, werden die Erben Eigentümer aller Gegenstände des Verstorbenen, also auch des Computers, Smartphones oder lokaler Speichermedien. Damit dürfen sie die dort gespeicherten Daten uneingeschränkt lesen. Deshalb sollte man die Entscheidung, ob die Hinterbliebenen nach dem Tod Einblick in die digitale Privatsphäre haben, zu Lebzeiten treffen.

Meldung gespeichert unter: Cloud Computing, E-Mail, Facebook, Smartphone, Xing, Personal Computer (PC), Social Media (soziale Medien), Digitalisierung, BITKOM, Marktdaten und Prognosen, Internet, Verbände

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