Abschreibung: Mit dieser Methode tragen Sie der Wertminderung Ihrer Wirtschaftsgüter Rechnung und sorgen für mehr Liquidität und stille Reserven in der Company

Bilanzierung und Bilanzkennzahlen

Ob Abnutzung, Verschleiß, Nachfragerückgang, Preisverfall, Fehlinvestition der Auslauf von Rechten - mit Abschreibungen schaffen Sie mehr Freiräume im Unternehmen.

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Begriff und Bedeutung

Abschreibungen

sind die wertmäßige Erfassung und Verrechnung von Wertminderungen bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens, die im Laufe der Zeit in den meisten Fällen auftreten.

Dies kann verschieden Ursachen haben. So kann neben der Abnutzung von Vermögensgegenständen auch eine Fehlinvestition, die Volatilität von am Markt erzielbaren Preisen und auch eine Veränderung der Nachfrage oder die Änderung von rechtlichen Rahmenbedingungen (Verträge, Schutzrechte) ein Grund sein.

Verkauf, Verlust oder Verschrottung von Wirtschaftsgütern führen ebenso zu Abschreibungen, da sie dem betroffenen Unternehmen dann nicht mehr zur Verfügung stehen.

Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, gibt es für Unternehmen die Möglichkeit, diese Wertminderung in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) mit der Position Abschreibung als Aufwand sowie auch in der Bilanz zu berücksichtigen.

Das Handelsgesetzbuch - kurz HGB - regelt, wie die Wertverluste buchhalterisch zu erfassen sind. Dabei existiert eine handelsrechtliche Abschreibungspflicht (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB).

Abgeschrieben wird in der Regel auf die durchschnittliche Nutzungsdauer (§ 253 Abs. 3 Satz 2 HGB). Diese ergibt sich aus einer detaillierten „AfA-Tabelle“ vom Bundesministerium der Finanzen (§ 7 Abs. 1 Satz EStG).

In der Regel werden Einzelabschreibungen vorgenommen, jedoch sind in bestimmten Situationen auch Sammelabschreibungen (Pauschalabschreibung) möglich.

Abgeschrieben werden können sowohl materielle (z.B. Büroausstattung, Gebäude, Grundstücke, Maschinen etc.) als auch immaterielle Vermögenswerte (z.B. der Firmenwert eines Unternehmens, Lizenzen und Patente sowie Konzessionen). 

Abschreibungen vermindern das Unternehmensergebnis in der GuV und verringern damit auch die Steuerlast. Die Besonderheit: Abschreibungen sind aber nicht liquiditätswirksam, d.h., sie führen nicht zum Abfluss von Liquidität.

Das Gegenteil der Abschreibung ist die Zuschreibung, die allerdings in der Praxis eher selten vorkommt.

Abschreibungsarten

Wertminderungen bei Wirtschaftsgütern (Assets) können dabei planmäßig (z.B. beim Maschinenbestand) oder aber auch überraschend (z.B. bei Unfällen oder veralteten Produkten) auftreten. Daher wird die Möglichkeit eingeräumt, planmäßig oder eben auch außerplanmäßig abzuschreiben.

Eine planmäßige Abschreibung berücksichtigt also den Verschleiß bzw. die Abnutzung  eines Gegenstands, während eine außerplanmäßige Abschreibung (§ 253 III, IV HGB) - im Steuerrecht Teilwertabschreibung genannt, auch den Totalverlust eines Vermögensgegenstandes berücksichtigen kann (Katastrophenverschleiß durch Unfall oder höhere Gewalt).

Bei einer außerplanmäßigen Abschreibung auf das Anlagevermögen gilt das Niederstwertprinzip, das auf dem Vorsichtsprinzip basiert. Die Wertminderung muss also hier von Dauer sein. Außerplanmäßige Abschreibungen auf das Umlaufvermögen haben diese Einschränkung unterdessen nicht.

Im deutschen Handelsbilanzrecht folgt die außerplanmäßige Abschreibung dem Niederstwertprinzip, das sich aus dem Vorsichtsprinzip ergibt. Danach darf eine außerplanmäßige Abschreibung bei Gegenständen des Anlagevermögens nur vorgenommen werden, wenn die Wertminderung voraussichtlich von Dauer ist (gemildertes Niederstwertprinzip). Im Umlaufvermögen gibt es diese Einschränkung nicht.

Bei der planmäßigen Abschreibung kommt es vor, dass der Buchwert am Ende der Nutzungsdauer auf null abgeschrieben ist. In der Bilanz wird dann ein  Erinnerungswert von 1,0 Euro (Buchwert) angesetzt.

Ein Verkauf des Gutes über dem Buchwert würde dann zu einem außerordentlichen Gewinn führen, unter dem Buchwert entsprechend zu einem außerordentlichen Verlust.

Bei einer direkten Abschreibung wird der Vermögenswert direkt auf der Aktivseite der Bilanz vermindert. Werden Abschreibungen unterdessen als Wertberichtigungsposten gesammelt und auf der Passivseite der Bilanz als „Wertberichtigung“ ausgewiesen, spricht man von einer indirekten Abschreibung.

Abschreibungsmethoden

In der Praxis werden insbesondere zwei Abschreibungsarten favorisiert, die lineare und die degressive Abschreibung. Die Abschreibung beginnt mit dem Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft, also zum Kauf oder der Lieferung (pro rata temporis).

Bei der linearen Abschreibung werden die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten, evtl. abzüglich eines Restwertes, gleichmäßig - also zu gleichen Teilen - auf die angenommene bzw. voraussichtliche Nutzungsdauer des Vermögenswertes verteilt.

Beispiel:

Anschaffungskosten Maschine: 20.000 Euro netto

Nutzungsdauer: 5 Jahre

Abschreibung pro Jahr: 20.000 Euro / 5 = 4.000 Euro netto

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Wenn der Abschreibungsbetrag mit der Nutzungsdauer immer kleiner wird, handelt es sich indes um eine degressive Abschreibung. Hierbei legt man einen festen Prozentsatz fest, der dann pro Jahr vom Restwert des Gegenstandes abgezogen wird.

Beispiel:

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