5G-Frequenzgebühren für lokale Anwendungen

5G - Mobilfunkstandard

Donnerstag, 31. Oktober 2019 um 14:59
Bundesnetzagentur

Präsident Homann: „Startschuss für lokale Campus-5G-Netze stärkt Wirtschaftsstandort Deutschland“

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

PRESSEMITTEILUNG

Die Bundesnetzagentur hat im Einvernehmen mit den zuständigen Ministerien die Gebühren für Frequenzen im Bereich von 3,7 GHz bis 3,8 GHz für lokale Anwendungen festgelegt. Die Frequenzgebührenverordnung wird entsprechend geändert und in Kürze im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Gebührenformel 

Die Gebühr wird in jedem Einzelfall nach folgender Gebührenformel errechnet:

Gebühr = 1000 + B∙ t ∙ 5  (6a1 + a2).

Bestandteile der Gebührenposition sind ein Sockelbetrag in Höhe von 1.000 Euro, die zugeteilte Bandbreite (B; min. 10 bis max. 100 MHz), die Laufzeit der Zuteilung (t; in Jahren bzw. anteilig je angefangenem Monat) sowie die Fläche des Zuteilungsgebietes in km² (differenziert nach a1; Siedlungs- und Verkehrsflächen; a2 andere Flächen).

Faktoren der Gebührenformel

Meldung gespeichert unter: Mobile, 5G, Mobilfunknetzbetreiber (Mobile Carrier), Bundesnetzagentur, Marktdaten und Prognosen, Telekommunikation, Regulierer

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