Kapitalherabsetzung (Kapitalschnitt)-News: Infos & Nachrichten

Kapitalherabsetzung

Kapitalherabsetzung - Begriff und Bedeutung eines Kapitalschnitts

Die Kapitalherabsetzung verfolgt das Ziel, das Grundkapital einer Aktiengesellschaft beziehungsweise das Stammkapital einer GmbH zu verringern. Beide Unternehmensformen gehören zu den Kapitalgesellschaften.

Zu unterscheiden sind die nominelle und die effektive Kapitalherabsetzung. Mit dem nominellen Kapitalschnitt nehmen Sie einen Ausgleich von Wertminderungen oder Verlusten durch Anpassung des Eigenkapitals vor. Vereinfacht gesagt erfolgt der Ausgleich eines bestehenden Bilanzverlustes.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, nicht gebrauchtes Kapital an die Anteilseigner zu verteilen. Das Grundkapital wird demzufolge lediglich durch Umbuchungsmaßnahmen verringert, ohne dass ein Abfluss von Kapital erfolgt.

Bei der effektiven Kapitalherabsetzung zahlen Sie einen Teil des Grundkapitals in die Rücklagen zurück. Die zweite Möglichkeit besteht darin, Grundkapital in Rücklagen umzuwandeln.

Eine Ausschüttung von Kapital an die Aktionäre beziehungsweise Gesellschafter ist gleichfalls möglich. Das deutsche Aktienrecht unterscheidet hinsichtlich der Aktiengesellschaften zwischen der ordentlichen Kapitalherabsetzung gemäß 222-228 AktG sowie der vereinfachten Kapitalherabsetzung gemäß 229-236 AktG.

Der ordentliche Kapitalschnitt erfolgt ausschließlich auf der Grundlage des Hauptversammlungsbeschlusses mit Dreiviertelmehrheit oder noch höherem Stimmanteil.

Die vereinfachte Kapitalherabsetzung untersagt Zahlungen an die Aktionäre. Diese Form des Kapitalschnitts ist zulässig für die Einstellung von Beträgen in die Kapitalrücklage sowie zur Verlustdeckung.

Voraussetzung für diese Maßnahme ist die Auflösung der Gewinnrücklagen. Die gesetzliche Rücklage sowie die Kapitalrücklage dürfen den nach dem Kapitalschnitt verbleibenden Betrag lediglich um zehn Prozent übersteigen.

Die Auszahlung von Gewinnen ist erst wieder gestattet, wenn diese beiden Formen der Rücklagen wieder zehn Prozent des Aktienkapitals erreichen. Die Regelungen hinsichtlich der Beschlussfassung und Eintragung in das Handelsregister entsprechen denen des ordentlichen Kapitalschnitts.

Die Kapitalherabsetzung durch den auch als Einziehung bezeichneten Rückkauf von Aktien ist in §§ 237-239 AktG geregelt. Diese Form des Kapitalschnitts kann sowohl in nomineller Form zur Beseitigung von Bilanzverlusten als auch in effektiver Weise zur Kapitalrückzahlung erfolgen.

Gesetzlicher Schutz der Aktionäre bei Kapitalherabsetzung

In ihrer Rolle als Fremdkapitalgeber unterliegen die auch als Gläubiger bezeichneten Aktionäre dem besonderen gesetzlichen Schutz gemäß §§ 225, 235 AktG, § 58 GmbHG.

Erfolgt der Kapitalschnitt durch das Einziehen von Aktien beziehungsweise als ordentliche Kapitalherabsetzung, sind für alle Aktionäre innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe Sicherheiten zu leisten, vorausgesetzt, diese Anteilseigner haben kein Recht auf Befriedigung ihres Anspruchs.

Auszahlungen dürfen erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntgabe erfolgen. Im Fall des vereinfachten Kapitalschnitts ist der gesetzliche Schutz weniger ausgeprägt, da keine Rückzahlungen an die Aktionäre vorzunehmen sind und das Potenzial der Schuldendeckung nicht angegriffen wird.

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