Werbungskosten: Schon mal davon gehört? Das alles können Sie als Job-bedingten Aufwand absetzen und vom Finanzamt zurückholen

Steuererklärung

Freitag, 21. April 2017 um 18:52

Ob das Arbeitszimmer zu Hause, die Fahrt zur Arbeitsstelle, Reisekosten und Verpflegung oder auch die Bewerbung und Weiterbildung - der Fiskus lässt unter Umständen mit sich reden

Bewerbung - Büro - Denken - Checkliste - Strategie

Begriff und Bedeutung

Werbungskosten sind nach dem Einkommensteuerrecht § 9 I EStG Aufwendungen für die Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Der Ansatz lohnt sich nur, wenn der automatisch vom Finanzamt gewährte Pauschalbetrag überschritten wird.

Werbungskosten können in der Überschussrechnung direkt von den Einnahmen als Aufwand abgezogen werden. So werden das zu versteuerndes Einkommen und damit auch die zu zahlenden Steuern gemindert.

Das gilt für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG), Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) sowie Sonstige Einkünfte   (§ 22 EStG).

Was kann man absetzen?

Zu den Werbungskosten zählen Ausgaben, die während der Arbeit oder der Jobsuche entstehen können. Dabei können allerdings nur Beträge in Abzug gebracht werden, die auch nachweisbar und eindeutig berufsbedingt sind.

Hierzu gehört zum Beispiel die Pendlerpauschale, auch Entfernungspauschale genannt. Für jeden Tag, an dem ein Arbeitnehmer zur Arbeit fährt, kann er als Pendlerpauschale 0,30 Euro pro Kilometer geltend machen. Dabei zählt allerdings jeweils nur eine Strecke, also die Entfernung.

Das ist auch unabhängig davon, ob man zu Fuß geht, das Fahrrad nutzt oder eine Mitfahrgelegenheit in Anspruch nimmt. Allerdings dürfen Krankheits- oder Urlaubstage nicht angesetzt werden.

Ohne den Nachweis von Belegen erlaubt das Finanzamt noch weitere Pauschalbeträge. Hierzu zählt auch die Kontoführungsgebühr, die man pauschal mit 16 Euro ansetzen kann.

Bei der Ermittlung der Kapitaleinkünfte wird ein Sparer-Pauschalbetrag in Höhe von 801 Euro bzw. 1.602 Euro bei Zusammenveranlagung gewährt.

Eine Pauschale existiert auch für den Verpflegungsmehraufwand. Dazu müssen Sie allerdings mehr als acht Stunden von Ihrer Arbeitsstätte oder Ihrer Wohnung entfernt sein und arbeitsbedingt reisen oder auswärts tätig sein.

Ist Ihr Verpflegungsaufwand höher als die Pauschale, lohnt es sich, die Belege in der Anlage N anzusetzen. Die anzusetzenden Pauschalbeträge variieren dabei nach benötigter Zeit.

Ist man acht bis 24 Stunden unterwegs, gewährt der Fiskus zwölf Euro. Für den An-/Abreisetag gibt es ebenfalls eine Pauschale in Höhe von zwölf Euro. Dauert die Reise 24 Stunden, werden 24 Euro erstattet.

Allerdings muss eine kostenfrei zur Verfügung gestellte Verpflegung vom Pauschalbetrag wieder abgezogen werden.

Darüber hinaus dürfen privat bezahlte, aber beruflich genutzte Arbeitsmittel als Werbungskosten geltend gemacht werden. Hierzu zählen zum Beispiel Berufskleidung, Fachbücher oder auch diverse Werkzeuge.

Auch Kosten für Bewerbungen und Weiterbildung sowie Schuldzinsen und Renten, Beiträge für Berufsverbände und Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung sind abzugsfähig.

Meldung gespeichert unter: Jobs, Hintergrundberichte, Tipps & Trends

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