Stellungnahme des Bundesverband Digitale Wirtschaft zum De-Mail-Gesetz

Freitag, 23. Juli 2010 um 17:52

(1) ...

(2) ... aus dem öffentlichen Verzeichnungsdienst unverzüglich zu löschen, ..... oder die zuständige Behörde die Löschung aus dem öffentlichen Verzeichnisdienst anordnet. ...“

6. Sperrung und Auflösung – § 10 DeMailG-E

Nach dem aktuellen Entwurfsstand kann, „wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das De-Mail-Konto aufgrund falscher Angaben eröffnet wurde“, bislang nur die zuständige Behörde ein De-Mail-Konto sperren. Ein entsprechender Passus ist nur in Absatz 2, nicht aber in Absatz 1 des § 10 DeMailG-E enthalten. In einem solchen Fall sollte aber auch der Diensteanbieter einschreiten können. Deshalb ist folgende Ergänzung in § 10 Abs. 1 Nr. 2 notwendig:

„(1) .... 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das De-Mail-Konto aufgrund falscher Angaben eröffnet wurde oder die zur eindeutigen Identifizierung...“

7. Einstellung der Tätigkeit – § 11 DeMailG-E

§ 11 des Entwurfs etabliert Regelungen für den Fall der Einstellung eines Dienstes durch den akkreditierten Diensteanbieter. Im Regelfall ist die Übergabe an einen anderen Diensteanbieter vorgesehen. Scheitert dies jedoch, ist dennoch die Erreichbarkeit der hinterlegten Daten für eine gewisse Frist sicherzustellen (Abs. 2). Es erscheint allerdings fraglich, ob dies von einem nicht mehr zur Leistung bereiten bzw. fähigen Diensteanbieter gewährleistet werden kann. Im Interesse der Endnutzer sollte hier also, jedenfalls subsidiär zur Übergabe an einen anderen Diensteanbieter, eine Gewährleistung durch die zuständige Behörde formuliert werden:

„Übernimmt kein anderer akkreditierter Diensteanbieter das De-Mail-Konto, muss der akkreditierte Diensteanbieter die zuständige Behörde sicherstellen, dass die im …“

8. Auskunftserteilung - § 16 DeMailG-E

Erheblichen Bedenken begegnet die aktuelle Ausgestaltung der Auskunftspflichten der De-Mail-Provider hinsichtlich Name und Anschrift eines Kommunikationspartners (§ 16 des Gesetzentwurfs). Augenblicklich ist vorgesehen, dass hierfür die einfache Glaubhaftmachung einer Auskunftsnotwendigkeit als Voraussetzung für die Auskunftspflicht des Providers genügen soll. Dies eröffnet Missbrauchspotentiale, die allein mit dem Ausschluss des Auskunftsanspruchs bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch nicht hinreichend abgewehrt werden können, zumal der Diensteanbieter hier in der Regel nicht über die Mittel verfügt, Rechtsmissbräuchlichkeit festzustellen und – schon zur Vermeidung späterer Haftung, von der Absatz 2 nur gegenüber dem Nutzer, nicht aber gegenüber einem auskunftssuchenden Dritten befreit – im Zweifel Auskunft erteilen wird. Um hier datenschutzrechtlichen Bedenken zu begegnen, erscheint es notwendig, wie auch bei der Beauskunftung durch Provider herkömmlicher E-Mail-Adressen, eine vorherige richterliche Überprüfung des Auskunftsinteresses vorzuschalten.

Entsprechend sollte der Gesetzestext, wie folgt, angepasst werden:

„Ein akkreditierter Diensteanbieter erteilt Dritten Auskunft über Namen und Anschrift eines pseudonymen Nutzers nur aufgrund richterlicher Anordnung. Voraussetzung für die Anordnung ist, dass wenn ...“

Absatz 2 kann dann gestrichen werden.

9. Ausschuss De-Mail Standardisierung – § 22 DeMailG-E

Die offenbar in § 22 S. 1, 2.HS DeMailG-E vorgesehene Einschränkung der Abstimmung mit den akkreditierten Diensteanbietern bei der Weiterentwicklung der technischen und organisatorischen Anforderungen ist nicht hinnehmbar, da andernfalls unverhältnismäßige und auch unnötige Eingriffe in deren Geschäftsbetrieb drohten. Es darf hier nicht zu einem einseitigen Durchgriffsrecht zu Ungunsten der Diensteanbieter kommen

Der Gesetzestext sollte daher, wie folgt, korrigiert werden: „.. erfolgt unter der Beteiligung der akkreditierten Diensteanbieter; dies gilt nicht ebenfalls, soweit es um Anforderungen geht,…“

10. Art. 3 – Änderung des § 5 Abs. 7 S. 3 VwZG

Die vorgesehene Änderung soll eine Erschütterung der Zustellfiktion nunmehr an die Voraussetzung knüpfen, dass der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Angesichts der Schwierigkeit des Nachweises einer negativen Tatsache halten wir diese Änderung für übermäßig belastend, und es sollte weiterhin eine Glaubhaftmachung genügen, etwa im Falle von Urlaub, Krankheit etc. Anderenfalls drohte hier eine erhebliche Akzeptanzschwelle für den elektronischen Kommunikationsdienst zu entstehen, wenn die Rechtswirkung gegenüber dem Verbraucher schärfer ausgestaltet wäre als im Falle traditioneller Briefkommunikation.

Streichung von Art. 3 Nr. 2 c) bb) (§ 5 Abs. 7 Satz 3 VwZG)

11. Art. 3 – Neuer § 5a VwZG

Entsprechend der obigen Ausführung zur Abholbestätigung sollte der neu vorgeschlagene § 5a VwZG komplett gestrichen werden und es bei den bisherigen Zustellformen nach § 5 bleiben.

Streichung von Art. 3 Nr. 3 (§ 5a VwZG)

12. Redaktionelle Korrekturen

Schließlich ist an verschiedenen Stellen noch redaktionelles Optimierungspotential aufgefallen, das jedoch keinen Einfluss auf den Sinngehalt der Normen hat.

o Einleitung, Teil A (Problem und Ziel), 2. Absatz:

Dort heißt es „Im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens haben De-Mail- Diensteanbieter nachzuweisen, dass die durch sie angebotenen E-Mail-, Identitätsbestätigungs- und Dokumentenablagedienste hohe Anforderungen an Sicherheit und Datenschutz erfüllen“.

Da hier De-Mail-Dienste gemeint sein dürften, sollte es korrekt auch so heißen:

„… Im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens haben De-Mail-Diensteanbieter nachzuweisen, dass die durch sie angebotenen De-Mail-, Identitätsbestätigungsund Dokumentenablagedienste hohe Anforderungen an Sicherheit und Datenschutz erfüllen. …“

o Einleitung, Teil C (Alternativen):

Dort heißt es: „Mit den De-Mail-Diensten wird hingegen eine Plattform bereitgestellt, die – im Gegensatz zur herkömmlichen E-Mail-Kommunikation – eine sichere und nachvollziehbare Kommunikation schafft.“

Die Formulierung ist insofern irreführend, als es auch heute im E-Mail-Umfeld bereits Formen sicherer Kommunikation gibt, etwa durch Verschlüsselung. Der entscheidende Mehrwert der De-Mail liegt in der Rechtssicherheit. Dies sollte auch sprachlich zum Ausdruck kommen:

„Mit den De-Mail-Diensten wird hingegen eine Plattform bereitgestellt, die – im Gegensatz zur herkömmlichen E-Mail-Kommunikation – eine rechtssichere und nachvollziehbare Kommunikation schafft.“

o Definition De-Mail Dienste – § 1 Abs. 1 und 2 DeMailG-E

Wie beim vorherigen Punkt sollte auch in den Definitionen in § 1 des Gesetzentwurfs nicht von sicherer elektronischer Kommunikation bzw. sicherem elektronischen Rechtsverkehr, welche auch ohne die De-Mail möglich sind, sondern – entsprechend dem besonderen Mehrwert der De-Mail, von Rechtssicherheit gesprochen werden.

Der Text sollte daher, wie folgt angepasst werden:

„(1) De-Mail-Dienste im Sinne dieses Gesetzes bilden eine elektronische Kommunikationsplattform im Internet, deren Dienste rechtssicheren elektronischen Geschäftsverkehr für jedermann ermöglichen und das Internet als Mittel für rechtsverbindliches und vertrauliches Handeln ausbauen.

(2) ..... Versanddienstes für rechtssichere elektronische Post ....

o Eröffnung / Notwendige Angaben – § 3 Abs. 2 Nr. 2 DeMailG-E

Bei der Formulierung: „…bei einer juristischen Person oder Personengesellschaft oder öffentlichen Stelle Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer, soweit vorhanden, Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter; …“ bleibt unklar, worauf sich das „soweit vorhanden“ konkret bezieht. Gemeint ist mit großer Wahrscheinlichkeit nur die Registernummer. Der durch Kommata abgetrennte Einschub ist insoweit aber grammatikalisch nicht eindeutig. Daher sollten stattdessen Klammern genutzt werden:

„(2) … Rechtsform, Registernummer (soweit vorhanden), Anschrift des Sitzes…“

Düsseldorf, 22.07.2010

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