Rückstellungen: Drohen Ihrer Company Verluste, Steuernachzahlungen oder Prozesskosten? - Das sollten Sie dann vielleicht tun

Bilanzierung

Rückstellungen können die Innenfinanzierung und Bonität eines Unternehmens beeinflussen und sind daher ein Instrument der Bilanzpolitik

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Begriff und Bedeutung

Rückstellungen

(englisch: Provisions) sind Positionen in der Bilanz einer Unternehmung, die als Aufwandsposten dem Grunde nach sowie auch in ihrer Höhe ungewiss sind, das Eintreten aber wahrscheinlich ist.

Eine Rückstellung zählt im Gegensatz zur Rücklage nicht zum Eigenkapital, sondern ist Fremdkapital. Dabei kann es sich um Aufwand, Verbindlichkeiten oder Verluste handeln, die zeitlich abgegrenzt werden müssen (Abgrenzungsprinzip).

Rückstellungen werden auf der Passivseite der Bilanz separat zwischen dem Eigenkapital und den Verbindlichkeiten ausgewiesen und aus der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns heraus sowie nach dem kaufmännischen Vorsichtsprinzip gebildet (§ 252 HGB).

Generell unterscheidet man zwischen Verbindlichkeiten-Rückstellungen und Aufwands-Rückstellungen.

Handelt es sich um Ansprüche Dritter, so spricht man von Verbindlichkeiten-Rückstellungen oder Schuld-Rückstellungen. § 266 Abs. 3 B I - III HGB gliedert Rückstellungen generell nach Gläubigerarten, also Pensions-, Steuer- und sonstige Rückstellungen.

Hierzu zählen unter anderem Verbindlichkeiten wie Rückstellungen für Garantien (Einzel- oder Pauschalrückstellungen), Kulanz, latente Steuern, anhängige Prozesse (Kläger oder Beklagter) oder zu zahlende Pensionsverpflichtungen.

Aber auch drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gehören hierzu (Drohverlust-Rückstellungen).

Bei Aufwands-Rückstellungen existiert hingegen keine Verpflichtung gegenüber Dritten, sondern eine Selbstverpflichtung. Aufwandsrückstellungen sind nach internationaler Rechnungslegung (IAS/IFRS) nicht gestattet.

Derartige Aufwandspositionen  können zum Beispiel Rückstellungen für unterlassene Abraumbeseitigung (zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag) und Instandhaltung (innerhalb von 3 Monaten nach dem Bilanzstichtag) sowie Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung sein.

Aufwandsrückstellungen sind nach internationaler Rechnungslegung (IAS/IFRS) nicht gestattet.

Bildung von Rückstellungen

Voraussetzung zur Bildung einer Rückstellung ist, dass sie entweder bis zum Bilanzstichtag bereits besteht oder die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass sie entsteht. Die Höhe einer Rückstellung ist „nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung (Erfüllungsbetrag)“ festzulegen (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB).

Es spricht daher nichts dagegen, mögliche Verbindlichkeiten wegen des Vorsichtsgrundsatzes (Vorsichtsprinzips) etwas höher anzusetzen. In diesem Fall entstehen „stille Reserven“.

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