Registrierungspflicht für Batterienhersteller ab 1. Dezember
Nach dem neuen Gesetz sind NiCd-Gerätebatterien weitgehend verboten. NiCd-Batterien in Notleuchten, Alarmsystemen und medizinischen Geräten sind weiterhin erlaubt. Auch in schnurlosen Werkzeugen sind diese weiterhin zugelassen; hier steht aber vier Jahre nach In-Kraft-Treten der Richtlinie eine Überprüfung an. Für Bleibatterien im Starter- und Industriebereich gibt es kein Verbot und keine Einschränkungen.
Die Sammelquote für Gerätebatterien wurde auf 35 Prozent (bis Ende 2012) bzw. auf 45 Prozent (bis Ende 2016) festgelegt. Die Mindesteffizienz für das Recycling von Altbatterien beträgt 65 Prozent bei Blei-Säure-Batterien bzw. 75 Prozent bei NiCd-Batterien bezogen auf das durchschnittliche Gewicht.
Eine Reihe noch offener Punkte (u. a. Kennzeichnung von Gerätebatterien mit der Kapazität, Berechnung/Bewertung der Verwertungseffizienz) wird im Komitologieverfahren auf EU-Ebene gelöst werden und auf nationaler Ebene Niederschlag in einer das BattG ergänzenden Verordnung finden.
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