Patientenverfügung: Wenn der Geist und Körper plötzlich nicht mehr mitmacht, ist es bereits zu spät - was hinter der Vorsorgemaßnahme steckt und zu beachten ist

Selbstbestimmung und Vorsorge

Unfall, schwere Krankheit oder Altersschwäche - wer nicht von anderen fremdbestimmt werden will, benötigt eine Verfügung oder Vollmacht, solange er dafür selbst noch sorgen kann

Arzt Doctor Krankenhaus Patientenverfügung

Begriff und Bedeutung

Krankheit oder ein hohes Alter kann zur Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit führen. Daher sollte man rechtszeitig daran denken und den eigenen Willen für den Krankheitsfall erklären.

Neben einer Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung gibt es auch die Möglichkeit einer Patientenverfügung, die die Umsetzung des Patientenwillens festlegt.

Mit der Willenserklärung können Personen bzw. Patienten bereits im gesunden Zustand schriftlich festlegen, bestimmte medizinische Maßnahmen durchzuführen oder auch zu unterlassen.

Das gilt für den Fall, dass man selbst irgendwann nicht mehr geschäfts- oder einwilligungsfähig ist. Dabei geht es letztendlich um Fragen, ob, wann und wie eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erwünscht und durchzuführen ist.

Die gesetzliche Grundlage und Rahmenbedingungen bildet das Bürgerliche Gesetzbuch mit dem § 1901a, der am 18. Juni 2009 geschaffen wurde. Das Ganze beruht auf dem „Dritten Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts“ vom 29. Juli 2009 und ist am 1. September 2009 in Kraft getreten ist.

Wenn keine Patientenverfügung vorliegt oder die selbige zu unkonkret ist, entscheidet der Vertreter der Person gemeinsam mit dem Arzt, was zu tun ist. Ist eine Entscheidung nicht möglich, weil sich die Parteien nicht einig werden, muss das Betreuungsgericht angerufen werden.

Der Betroffene kann mit Hilfe einer Betreuungsverfügung eine Person als Betreuerin oder Betreuer festlegen. Diese wird dann dem Betreuungsgericht zur Bestellung vorgeschlagen.

Wenn Sie selbst keine Verwandten mehr haben, können Sie auch den Hausarzt oder eine befreundete und nahestehende Person bzw. betreuendes Pflegepersonal als Betreuer vorschlagen.

Hat der Betroffene selbst keinen Vertreter oder Betreuer ernannt, kann das Betreuungsgericht im Bedarfsfall eine Betreuerin oder einen Betreuer bestellen, der dann die Entscheidungen trifft.

Form der Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist in schriftlicher Form zu verfassen und durch Namensunterschrift eigenhändig zu unterschreiben. Alternativ kann man die Verfügung auch vom Notar beglaubigen und unterzeichnen lassen (§ 1901a Absatz 1 Satz 1, i. V. m. § 126 Absatz 1 BGB).

Die Patientenverfügung kann allerdings auch jederzeit formlos widerrufen werden (§ 1901 Absatz 1 Satz 3 BGB).

Patientenverfügung formulieren und verfassen

Ist eine Person volljährig und einwilligungsfähig, kann diese eine Patientenverfügung schriftlich (am besten handschriftlich) aufsetzen und jederzeit auch widerrufen oder aktualisieren.

Bei der Verfassung der Verfügung sollte man sich unbedingt zusätzlich vom (Haus-) Arzt und/oder einem Rechtsanwalt bzw. einer sachkundigen dritten Person beraten lassen.

Dabei spielen Fragen wie eine künstliche Beatmung und Ernährung, das Ertragen von Schmerzen, Organspenden sowie auch Vorgehensweisen im Sterbeprozess eine wichtige Rolle.

Bei der Formulierung der Wünsche sollten sie darauf achten, dass sie möglichst genau sind. So ist eine Formulierung wie „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ nicht ausreichend, denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits im Juli 2016 entschieden, dass diese Formulierung nicht konkret genug sei.

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