OHG: Bei Investoren und Banken als Startup-Rechtsform beliebt - Definition, Gründung sowie Vor- und Nachteile der offenen Handelsgesellschaft

Unternehmen: Rechtsformen

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Für den Start eines neuen Unternehmens werden oftmals Personengesellschaften gewählt, da hier die rechtlichen Voraussetzungen vergleichsweise einfach zu bewerkstelligen sind. Was es bei dieser Gesellschaftsform zu beachten gilt.

Begriff und Bedeutung

Eine Offene Handelsgesellschaft - kurz OHG - zählt zur Gruppe der Personengesellschaften, wobei jeder Gesellschafter ein Kaufmann ist. Die OHG baut auf der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auf.

Die OHG ist keine juristische Person, kann aber dennoch vor Gericht klagen und verklagt werden, Rechte und Eigentum erwerben und zudem Verbindlichkeiten eingehen.

Eine OHG haftet sowohl mit dem Gesellschafts- als auch mit dem Privatvermögen uneingeschränkt und persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Daher ist das Risiko für die einzelnen Gesellschafter recht hoch.

Der Unternehmenszweck ist wie auch bei der KG auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinsamem Dach bzw. Firma ausgelegt. Dabei müssen sich mindestens zwei juristische oder natürliche Personen zusammenschließen.

Rechtsgrundlage sind die  §§ 105 - 160 des Handelsgesetzbuches (HGB). Auch die Vorschriften für die GbR der §§ 705 - 740 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) finden Anwendung.

Zur Einzelgeschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft nach außen befugt sind bei der offenen Handelsgesellschaft zunächst einmal alle Gesellschafter. Im Gesellschaftsvertrag können allerdings abweichenden Reglungen getroffen werden.

Die Gesellschaftsanteile der OHG sind in der Regel nicht übertragbar (Gesamthandsbindung). Die Einkommenssteuerpflicht obliegt den jeweiligen Gesellschaftern, nicht der OHG.

Gründung einer OHG

Für die Gründung einer Offenen Handelsgesellschaft werden mindestens zwei Gesellschafter benötigt. Dies können sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen (z.B. GbR, KG, OHG oder UG) sein.

Wenn juristische Personen Gesellschafter der OHG sind, muss die entsprechende Haftungsbeschränkung als Zusatz im Firmenamen der OHG angegeben werden. Eine Mindestkapitaleinlage der Gesellschafter ist gesetzlich nicht gefordert.

Mit Gesellschaftsvertrag wird die OHG gegründet und beim zuständigen Amtsgericht registriert und im Handelsregister eingetragen. Der Gesellschaftsvertrag regelt das Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander.

Angegeben werden müssen bei der Anmeldung Firmenname und -sitz, vollständige Namen der Gesellschafter (Vor- und Zuname) und Wohnorte sowie Vertretungsregelungen der Gesellschafter.

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