Namensaktien: Der Aktionär ist der Company bekannt - was das bedeutet und welche Besonderheiten sowie Vor- und Nachteile diese Aktienform aufweist

Aktienformen

Die Bedeutung und die Ausgabe von Namensaktien bei Unternehmen in Deutschland nehmen weiter zu - das hat verschiedene Ursachen

Deutsche Börse - Indizes Tafel quer

Begriff und Bedeutung

Namensaktien

(Englisch: Registered Shares) sind Wertpapiere, die im Gegensatz zu Inhaberpapieren nicht auf den Inhaber, sondern auf dem Namen des Aktionärs lauten.

Man unterscheidet dabei zwischen (einfachen) Namensaktien und vinkulierten Namensaktien. Unternehmen können in Deutschland grundsätzlich zwischen beiden Formen, also Inhaber- oder Namensaktien wählen.

Der § 67 AktG besagt, dass bei Namensaktien der Eigentümer mit dem Namen, der Nationalität und dem Geburtsdatum sowie mit der Adresse und der Stückzahl der gehaltenen Aktien im Aktienregister der Aktiengesellschaft eingetragen werden müssen.

Bei der Adresse muss aber nicht zwingend der Wohnort des Aktionärs angegeben werden, es genügt die Angabe irgendeiner Adresse.

Die Übertragung in das Aktienregister erfolgt entweder durch ein (Blanko-) Indossament oder durch die Abtretung des Rechts (Forderungsabtretung). Die Daten werden dabei elektronisch an die Deutsche Börse übertragen.

§ 67 Abs. 2 AktG besagt, dass nur im Register eingetragene Personen als Aktionäre gelten und damit als registrierte Aktionäre ihre Rechte wie Anspruch auf Dividende und Stimmrechte auf der Hauptversammlung (HV) wahrnehmen können.

Die Übertragung und Verwaltung von Namensaktien ist daher aufwendiger, denn es muss zunächst eine Löschung im Aktienregister und dann eine Neueintragung erfolgen.

Namensaktien sind in Deutschland noch nicht so sehr verbreitet, aber ihre Bedeutung nahm in den letzten Jahren zu. Hingegen werden sie in Großbritannien oder den USA sehr häufig verwendet.

Um zum Beispiel an der New York Stock Exchange (NYSE) aufgenommen zu werden, müssen ausländische Gesellschaften, die keine Namensaktien ausgegeben haben, sogenannte American Depositary Receipts (ADRs) ausgeben.

Der Einsatz von Namensaktien ist dann zwingend erforderlich, wenn der Gegenwert bei der Ausgabe der Aktien nicht vollständig bezahlt wird (§ 10 Abs. 2 AktG). Damit will man die Prüfung der Bonität des Aktionärs sicherstellen, der ja noch einen Teilbetrag einzahlen muss.

Sowohl Stamm- als auch Vorzugsaktien können als Namensaktien ausgestaltet sein. Dabei stellt eine Namensaktie einen bestimmten Anteil am Grundkapital einer Gesellschaft dar.

Namensaktien verbriefen wie auch Inhaberaktien Rechte wie einen Anspruch auf Zahlung einer Dividende, Auskunftsrechte auf der Hauptversammlung des jeweiligen Unternehmens sowie entsprechende Stimmrechte auf der HV.

Bei Namensaktien versendet aber nicht wie bei Inhaberaktien die depotführende Bank die Einladung zur Hauptversammlung an die jeweiligen Aktionäre, sondern die AG selbst.

Die Anmeldung muss aber bei beiden Aktienformen sieben Tage vor der Hauptversammlung erfolgen. Das Stimmrecht des Aktionärs kann dabei auch durch Kreditinstitute oder eine dritte Person als Vertreter ausgeübt werden (§ 135 Abs. 1 AktG).

Sonderform vinkulierte Namensaktien

Eine Sonderform von Namensaktien stellen vinkulierte Namensaktien dar. Beide Formen sind sogenannte geborene Orderpapiere. Die Übertragung dieser Aktiengattung ist hier allerdings durch die Satzung erschwert worden (§ 68 Abs. 2 AktG).  

Für die Übertragung einer vinkulierten Namensaktie - man spricht auch von eingeschränkten Namensaktien - ist daher auch die Zustimmung der Aktiengesellschaft erforderlich.

Die Zustimmung zur Übertragung kann von der AG auch verweigert werden. Mit Hilfe von vinkulierten Namensaktien will man so mehr Einfluss auf den Gesellschafterkreis ausüben.

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