Nachbesserungen bei EU-Datenschutzverordnung notwendig

Datenschutz

Montag, 15. Juni 2015 um 16:34

Ein wichtiges Instrument sei in diesem Zusammenhang die anonymisierte oder pseudonymisierte Datenverarbeitung, die in der Verordnung stärker verankert werden sollte. Dehmel: „Eine Datenverarbeitung ohne Personenbezug schützt die Privatsphäre der Nutzer oft besser als eine eilig angeklickte Einwilligungserklärung.“

Ziel der Verordnung ist nicht nur die Schaffung eines einheitlichen Datenschutzrechts, sondern ausdrücklich auch die einheitliche Durchsetzung dieses Rechts zur Verwirklichung gleicher Standards im gesamten EU-Gebiet. Das dient vor allem der Schaffung gleicher rechtlicher Bedingungen für alle, die in der EU ihre Produkte und Dienste anbieten. Dieses Ziel wird konterkariert, wenn Öffnungsklauseln eingeführt werden, die strengere nationale Regelungen zulassen. Ein Beispiel hierfür ist die erst kürzlich von deutscher Seite  eingebrachte Öffnungsklausel zum Verbandsklagerecht. Im Ergebnis bedeutet das einen Wettbewerbsnachteil für deutsche Anbieter. „Wenn eine Regelung nicht in der Verordnung generell durchgesetzt werden kann, sollte es keinen nationalen Sonderweg geben, sonst drohen Standortnachteile für heimische Unternehmen“, sagte Dehmel.

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