Juristische Person: Definition und Bedeutung für den Unternehmer bzw. Vorstand oder Geschäftsführer einer Company

Business und Recht

Wie erlangt eine juristische Person des Privatrechts und öffentlichen Rechts eigentlich die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie auch die Partei- und Deliktsfähigkeit und welche Auswirkungen hat das?

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Begriff und Bedeutung

Eine Juristische Person ist eine Personenvereinigung oder Zweckvermögen (zumeist als Treuhandvermögen eingestuft), also eine Körperschaft mit rechtlicher Selbstständigkeit, die auch vom Gesetz anerkannt ist.

Die rechtliche Grundlage für die Definition und Bedeutung einer juristischen Person bildet das im 1. Januar 1900 in Kraft getretene Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).

Die Personenvereinigung oder das Zweckvermögen hat Rechte und Pflichten und kann im eigenen Namen klagen oder verklagt werden. Beispielsweise kann auch ein Erbe an eine juristische Person übertragen werden.

Man unterscheidet grundsätzlich zwischen juristischen Personen des Privatrechts und juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Voraussetzung für die Erlangung des Status der Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit bei juristischen Personen des Privatrechts ist die Eintragung in ein öffentliches Register, z.B. Handelsregister oder Vereinsregister. Sie erlischt erst mit der Liquidation.

Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts erfolgt dies durch einen Hoheitsakt, also Kraft Gesetz oder durch allgemeine Anerkennung (z.B. Bund und Länder).

Juristische Personen des Privatrechts

Dabei ist eine Aktiengesellschaft (AG) oder Aktiengesellschaft nach europäischem Recht (S.E.), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder auch eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) sowie eine eingetragene Genossenschaft eine juristische Person des Privatrechts. Ein eingetragener Verein (e.V.) sowie auch eine Stiftung gehören ebenfalls zu dieser Gruppierung.

Gesellschafter oder Mitglieder dieser Vereinigungen sind grundsätzlich von der persönlichen Haftung befreit. Allerdings können Organmitglieder unter Umständen auch strafrechtlich verfolgt werden, sie sind also delikstfähig (§ 31, § 89 BGB).

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