Gutachten: Gesetz gegen Hasskriminalität im Netz verstößt gegen Europarecht und das Grundgesetz
Fake-News und Hasskommentare
Am schwersten wiege dabei, dass die kurzen Löschfristen die Meinungsfreiheit beeinträchtigen. Das Risiko eines Bußgeldes führe dazu, dass die Entscheidungs- und Abwägungsregeln, die die Meinungsfreiheit schützen sollen, ignoriert werden müssten. Daneben gibt es eine Vielzahl weiterer Bedenken, etwa dass mit unbestimmten Rechtsbegriffen wie „offensichtlich rechtswidrigen Inhalten“ gearbeitet wird.
In seinem Gutachten zur Vereinbarkeit des NetzDG mit dem Europarecht stellt Prof. Dr. Gerald Spindler fest, dass der Entwurf gleich in mehrfacher Hinsicht unvereinbar mit den Vorgaben des Europarechts ist. So werden Vorgaben der europäischen E-Commerce-Richtlinie nicht umgesetzt, etwa beim Abweichen vom Herkunftslandprinzip, nach dem für Host-Provider das Recht jenes EU-Staates gilt, in dem er seinen Sitz hat.
Auch die Vorgabe von starren und sehr kurzen Löschfristen verschärfe den Inhalt der E-Commerce-Richtlinie in unzulässiger Weise. Zudem sei das NetzDG nicht mit dem Datenschutz vereinbar: Es verlangt die Herausgabe von Daten des Verfassers eines Posts in Fällen der Verletzung „absolut geschützter Rechtsgüter“, und dies ohne dass darüber zuvor ein Richter entschieden hat.
Die Zusammenfassung des verfassungsrechtlichen Gutachtens findet sich hier: www.bitkom.org/Bitkom/Publikationen/Zur-Verfassungsmaessigkeit-des-Netzwerkdurchsetzungsgesetzes-Ergebnisse-eines-Gutachtens.html
Das europarechtliche Gutachten liegt auf Englisch vor und findet sich zusammen mit einer deutschen Zusammenfassung hier: www.bitkom.org/Bitkom/Publikationen/Kurzzusammenfassung-des-Gutachtens-von-Prof-Dr-Gerald-Spindler-zum-Netzwerkdurchsetzunsgesetz.html
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