Geldwerter Vorteil: Ob Auto, Verpflegung oder Unterkunft - wie Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit zusätzlichen Sachbezügen dennoch Steuern sparen können

Gehälter und Löhne

Extras und Zugeständnisse vom Chef für die Mitarbeiter - Zusatz- und Sachleistungen müssen unter Umständen versteuert werden. Das ist dabei zu beachten.

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Begriff und Bedeutung

Arbeitnehmer erhalten einen Lohn bzw. ein Gehalt, das in Geldleistungen bezahlt wird. Daneben werden dem Arbeitnehmer oftmals aber auch weitere Vergünstigungen in Form von Sachleistungen gewährt.

Ein Geldwerter Vorteil stellt als Sach- oder Zusatzleistung vom Arbeitgeber eine Einnahme dar und ist somit als Einkunftsart auch Teil des steuerpflichtigen Einkommens.

Der Vorteil der zusätzlichen Vergünstigung ist daher zunächst in Geldwert zu ermitteln. Rechtsgrundlage ist der § 8 I des Einkommensteuergesetztes (EStG), der den geldwerten Vorteil definiert und regelt.

Ein geldwerter Vorteil ist die über das normale Maß hinaus verbilligte oder kostenfreie Überlassung von Waren und Gütern an Mitarbeiter durch den Arbeitgeber. Dabei sind Freigrenzen oder pauschale Steuersätze zu beachten.

Die Überlassung eines Firmenfahrzeugs, Computers oder Smartphone, das auch privat genutzt wird, eine Dienstwohnung, Arbeitgeberdarlehen, Tankgutscheine, kostenlose Flüge oder Essensgutscheine zählen zu den zusätzlichen Leistungen.

Geldwerter Vorteil als ein Teil der Vergütung

Sowohl für das Unternehmen bzw. Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer haben Sach- und Zusatzleistungen einen entscheidenden Vorteil, denn Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabgaben entfallen bei dieser Art der Entlohnung meist.

Daher ist der Nettonutzen einer Sachleistung für beide Seiten in der Regel höher als ein reines Gehalt - eine klassische Win-to-Win Situation also, dies es lohnt, genauer zu betrachten.

Dienst- oder Firmenwagen

Der Dienst- oder Firmenwagen ist das wohl bekannteste Beispiel für einen geldwerten Vorteil. Dabei kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer das Firmenfahrzeug auch privat nutzen darf.

Die private Nutzung des Dienstwagens stellt einen geldwerten Vorteil da, der versteuert werden muss. Dabei bestehen zwei Möglichkeiten: Die Ein-Prozent-Regelung oder das Fahrtenbuch.

Ein-Prozent-Regelung

Bei der Ein-Prozent-Regelung werden private Fahrten mit dem Dienstwagen monatlich pauschal mit einem Prozent vom Brutto-Inlandlisten-Verkaufspreis des Fahrzeugs berechnet und versteuert.

Darüber hinaus werden 0,03 Prozent des Brutto-Inlandlisten-Verkaufspreises des Fahrzeugs je gefahrenen Kilometer zwischen Arbeitsplatz und Wohnort besteuert.

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Beispiel Ein-Prozent-Regelung

Neupreis des Dienstwagens: 80.000 Euro

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