GbR: So gründen Sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes und was das für Sie bedeutet

Gründung einer Gesellschaft

Handschlag - Gesellschaft

GbR: Gründung und Gesellschafterstellung

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die „Blaupause“ bzw. der Grundstein für alle Personengesellschaften, darunter auch die offene Handels- und die Kommanditgesellschaft.

Ihre Grundzüge der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind in den §§ 705 ff. BGB geregelt.

Gründung einer GbR

Eine GbR wird dadurch gegründet, dass mindestens zwei Gesellschafter einen Gesellschaftsvertrag schließen. Dieser kann sowohl mündlich als auch schriftlich geschlossen werden.

GbRs können z. B. mündlich in Form von Fahrgemeinschaften entstehen. Schriftliche Varianten existieren etwa beim Zusammenschluss verschiedener Freiberufler (Anwälte, Ärzte, …) zu einer Berufs- oder Arbeitsgemeinschaft.

Der Vertrag muss den gemeinsamen Zweck benennen, zu dem die Gesellschaft gegründet wird und zu dessen Verwirklichung sich die Gesellschafter durch ihre Einlagen und Leistungen verpflichten.

Die GbR kann einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, dieser darf gleichwohl nicht dominieren, da andernfalls nur die Gründung einer offenen Handelsgesellschaft nach dem HGB in Betracht kommt.

Für den erfolgreichen Abschluss eines Gesellschaftsvertrags gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Geschäftsfähigkeit. Eine notarielle Beurkundung oder die Eintragung ins Handelsregister sind nicht erforderlich.

Der Gesellschaftsvertrag bestimmt die näheren Rechte und Pflichten der Gesellschafter und bildet gleichsam die „Verfassung“ der GbR.

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